3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 372/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (Fall II 2 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden. Zudem ist die Unterbringung von ihm in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt worden, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe von der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte einen erheblichen Teilerfolg erzielen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt in seinem Beschluss aus, dass die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Fall II 2) einer rechtlichen Nachprüfung aus folgenden Erwägungen nicht stand hält.
Wie das Landgericht festgestellt hat, erwarb der Angeklagte 297,56 Gramm Heroin sowie 350 Gramm Streckmittel von einem unbekannten Lieferanten namens „Ali“. Ein Drittel hiervon wollte er gewinnbringend weiterverkaufen, um sich so seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Der Angeklagte ist seit vielen Jahren heroinabhängig und konsumierte bis zu diesem Zeitpunkt nach Feststellungen des Landgerichts 1,5 bis 2 Gramm Heroin täglich. Er wurde bei der Übergabe der Betäubungsmittel festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden außerdem 18,31 Gramm Heroin aufgefunden sowie drei Holzschlagstöcke in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln und griffbereit entdeckt. Hinsichtlich der zweiten Betäubungsmittelmenge stellte das Landgericht fest, dass auch ein Drittel dieser dazu bestimmt war, gewinnbringend und zur Finanzierung des restlichen Eigenbedarfs zu veräußern.
Wie der Strafsenat ausführt, ist jedoch die vom Landgericht festgestellte Verkaufsabsicht bezüglich der zweiten Menge (Fall II 2) nicht tragfähig begründet.
Der Angeklagte hatte in seiner Einlassung erklärt, dass die in seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellten Menge des Heroins ausschließlich seinem Eigenbedarf gedient hätte. Das Landgericht widerlegte diese Aussage damit,, „es gebe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Angeklagte mit den in der Wohnung gefundenen Drogen anders verfahren wollte als mit den bei ‚Ali‘ erworbenen“. Somit hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf den Tathergang der vorangegangenen Rauschgiftmenge (Fall II 1) gestützt und keine gesonderten Feststellungen getroffen, was der Strafsenat folgendermaßen in dem Beschluss kritisiert:
„Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass nach den Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe der überwiegende Teil von fast 200 Gramm Heroin gerade nicht in den Handel gelangen, sondern – nahe liegend zum Eigenkonsum – im Besitz des Angeklagten verbleiben sollte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass auch die in der Wohnung sichergestellte, vergleichsweise geringe Menge von 18 Gramm Heroin ebenfalls vom Angeklagten nur für den Eigenbedarf vorrätig gehalten wurde. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen der Besitz einer größeren Betäubungsmittelmenge für sich allein nicht geeignet, eine (teilweise) Verkaufsabsicht des Angeklagten zu begründen. Weitere Indizien, die die entsprechende Feststellung des Landgerichts tragen könnten, hat das Landgericht nicht erwogen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen mit in seine Würdigung einbezogen, den Angeklagten im Fall II 2 lediglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hätte. [..]
Der dargestellte Erörterungsmangel führt im Fall II 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von dem Rechtsfehler betroffen sind nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich zu der Frage, welchen Zwecken die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel dienen sollten. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können hingegen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.“
Dies führte zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 2 und somit zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Das wirkte sich auch auf den Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs vor der Maßregel nach § 64 StGB aus. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.