Die Strafzumessung der Einzelstrafen bei einem minder schweren Fall

Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat er Erfolg.

Wie der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) ausführt, hat die Strafkammer die Einzelstrafen fehlerhaft zugemessen:

In Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht geprüft, ob in den Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt. Dieses hat es allerdings abgelehnt. Vielmehr führte das Landgericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als Begründung an, dass „die Grenzwerte zur nicht geringen Menge in jedem dieser Fälle jeweils um ein Vielfaches überschritten wurden“. Zur Verurteilung wegen des Handeltreibens führte es des Weiteren aus, dass ein minder schwerer Fall aus der „oben bereits dargestellten Begründung abgelehnt“ werde.

Wie der Strafsenat hierzu bemerkt, hat das Landgericht allerdings dabei übersehen,  „dass der Angeklagte in den Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe mit Haschisch gehandelt hat, dessen Wirkstoffanteil 7,5g THC (Fall 5), 12,5g THC (Fall 10) bzw. 15g THC (Fall 7) betrug und damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge gerade erreichte oder bis zum Doppelten überschritt, jedenfalls aber nicht ein Vielfaches der nicht geringen Menge betraf“.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtmG von der Strafkammer ohne eine ausführliche Begründung abgelehnt wurden.

Diese Ablehnung hat das Landgericht nicht auf eine – vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensausübung, sondern darauf gestützt, dass der Angeklagte keinen „wesentlichen“ Aufklärungsbeitrag geleistet habe, weil er zu weiteren Tatbeteiligten und Drogengeschäften Dritter „lediglich bereits bekannte Erkenntnisse bestätigt und diese durch nur unwesentliche Randdetails ergänzt hat“ und keine „neuen und weitergehenden Erkenntnisse“ gewonnen werden konnten (UA 16). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Begriff „wesentlich“ verkannt hat. Hierunter fallen nämlich auch Angaben etwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.).“

Insgesamt führten die genannten Rechtsfehler zu einer Aufhebung einiger verhängten Einzelstrafen und somit zu der Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird in der Strafzumessung neue Einzelstrafen zu verhängen und eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Im Übrigen verweist der Strafsenat auf die Anwendung der alten oder neuen Fassung des § 31 BtmG, was ebenfalls zu prüfen sein wird.

4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 563/10

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt