Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • Ein ehemaliges Mitglied der Hells Angels musste sich vor dem Amtsgericht Rüsselsheim verantworten. Vor zwei Jahren hörte das Wiesbadener Landeskriminalamt ein Telefongespräch aus der Rockerszene ab. In dem Gespräch unterhielten sich zwei Mitglieder der Hells Angels mit einer Polizeibeamtin. Im Gespräch ging es hauptsächlich um Drogen. Am Ende forderte die Beamtin erst 50 und später 20 Euro.

    Die Polizei ging davon aus, dass hiermit 50.000 Euro bzw. 20.000 Euro gemeint wären. Die Behörde war bestürzt, dass die Polizistin anscheinend geheime Polizei-Informationen verkauft hätte. Die Polizistin gab später zu, dass sie Drogensüchtig sei und mehrfach Drogen mit dem Angeklagten konsumiert hätte. Sie wurde bereits in einem anderen Verfahren zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

    Der Angeklagte, der schon seit einiger Zeit kein Mitglied der Rockergruppe mehr ist, bestritt jedoch jeden Handel mit Drogen. Die Polizistin selbst musste daraufhin als Zeugin aussagen. Dabei verwickelte sie sich in Widersprüche bezüglich Ort, Zeit und konsumierte Menge.

    Im weiteren Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei den 70 Euro um keine 70.000 Euro, sondern tatsächlich um 70 Euro handelte. Diese hatte der Angeklagte sich fürs Tanken geliehen. Am Ende forderte nicht nur die Strafverteidigung einen Freispruch, sondern auch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht folgte diesem. Das Urteil ist rechtskräftig.


  • Nachdem das Landgericht Köln in der religiösen Beschneidung von Jungen eine rechtswidrige Körperverletzung erkannte, forderte der Bundestag von der Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung. Nach der Einberufung eines Ethikrates hat das Bundeskabinett nun in Rekordtempo einen Gesetzesentwurf beschlossen und somit die strafrechtliche Fragestellung näher bestimmt.

    Der neu ins BGB eingefügte Paragraph soll demnach lauten:

    „§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres
    Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

    Der neue § 1631d BGB soll nun für Rechtssicherheit sorgen. Demnach muss die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ebenfalls müssen sich die Eltern über die Risiken aufklären lassen. Obwohl das Kindeswohl nicht gefährdet sein darf, muss kein Arzt die Beschneidung durchführen. Es reicht, dass der Operateur besonders ausgebildet ist.

    Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

    ( Quelle: faz.net, 10.10.2012 )


  • Kim Schmitz alias Kim Dotcom kämpft im Megaupload-Prozess in Neuseeland um seine Millionen. Nun hat er einen ersten Teilerfolg erzielt und erhält einen Teil seines beschlagnahmten Vermögens zurück.

    Der gebürtige Kieler wehrte sich vor neuseeländischen Gerichten gegen die Auslieferung an den USA. Dort wird gegen ihn wegen Verstößen gegen das Urheberrecht ermittelt. Mit seinem Filehoster Megaupload gab er Benutzern die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Dateien auszutauschen. Dabei unterstellt die US-Regierung, dass das Unternehmen solches illegale Handeln ganz gezielt unterstützte.

    Für die Strafverteidigung im Verfahren braucht der Megaupload-Betreiber jedoch einiges an Geld. Eine Richterin hat ihm nun umgerechnet rund 3,8 Millionen Euro aus seinem Vermögen zugesprochen, damit er laufende Anwaltskosten zahlen kann. Ebenfalls darf er beschlagnahmte Autos verkaufen und dessen Erlös nutzen.
    Bei einer Hausdurchsuchung wurden im Januar neben vielen Luxusgütern auch Staatsanleihen im Werte von rund 10 Millionen US-Dollar gefunden. Die US-Behörde hat das Geld beschlagnahmen lassen, um gegebenenfalls Schadensersatz an Künstlern und Vertriebsfirmen, die durch Megaupload geschädigt worden sein sollen, ausschütten zu können. Kim Dotcom selbst drohen in den USA bis zu 20 Jahren Haft.

    ( Quelle: FTD, 29.08.2012 )


  • Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.

    Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.

  • Vor wenigen Sekunden ist es über die Ticker gelaufen: Der in Olso wegen 77-fachen Mordes angeklagte Anders Breivik wurde für seine Taten auf der norwegischen Insel Utøya sowie in der Stadt Oslo für schuldig gesprochen und wird zu einer Gefängnisstrafe von 21 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Richter hatten den 33-jährigen Mann für zurechnungsfähig gehalten.

  • Ist die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei, ist es erst recht die fahrlässige Tötung eines Suizidwilligen durch Unterlassen.

    Der Geschädigte ließ sich selbst in der Klinik für forensische Psychiatrie einweisen. Im Aufnahmegespräch teilte er der beschuldigten Ärztin mit, dass er sich nicht umbringen wolle, jedoch befürchte, dies zu jedoch zu tun. Daraufhin wurde der Patient stationär aufgenommen, jedoch nicht als suizidgefährdet eingestuft. Aus diesem Grund wurde sowohl auf sedierende Medikamente als auch auf die Wegnahme von Gegenständen verzichtet. Am nächsten Morgen wurde der Patient tot in seinem Zimmer aufgefunden. Er hatte sich mit seinem Gürtel erhängt.
    Das Amtsgericht Gießen hat die Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Die Beschwerde hat vor dem Landgericht Gießen jedoch keinen Erfolg.
    Das Landgericht stellt fest, dass die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist. Daher muss erst recht die fahrlässige Tötung durch Unterlassen straffrei sein.

    „So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewusster Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewusst, nimmt sie aber anders als jener nicht billigend in Kauf.“

    Prägnant stellt das Landgericht am Ende fest:

    „Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss (Leipziger Kommentar/Jähnke, a. a. O., Rn. 24).“

    Denn hätte die Ärztin dem Patienten den Gürtel aktiv für die Selbsttötung gereicht, wäre dies eine Beihilfe zu einer straffreien Selbsttötung gewesen. Dies hätte dann auch nicht bestraft werden können.
    Daran ändert auch eine mögliche Unfreiwilligkeit der Selbsttötung nichts. So bestehen zwar Zweifel daran, wie frei eine eigenverantwortliche Willensbildung noch möglich war, jedoch zählt auch hier „im Zweifel für den Angeklagten“:

    „Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angeklagten (Leipziger Kommentar/Jähnke, a. a. O., Rn. 27, m. w. N., Rn. 31).“

    Damit hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    LG Gießen, Beschluss vom 28.06.2012, Az.: 7 Qs 63/12


  • Wie Polizeisprecher Volker-Alexander Tönnies in Berlin mitteilte, wurden am Mittwoch elf Wohnungen von ehemaligen Hells Angels in Sachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg durchsucht. Rund 100 Beamten sollen an der Aktion beteiligt gewesen sein, zu Festnahmen kam es jedoch nicht.

    Die Razzia steht in Verbindung mit der im Mai aufgelösten Berliner Hells Angels-Gruppierung. Ziel der Durchsuchungen soll – laut Tagesspiegel – das Auffinden von Beweisen bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Vereinsverbots sein. Neben Kleidungsstücken mit den verbotenen Insignien des Klubs, wurden auch Computer und Datenträger beschlagnahmt. Auf letzteren erhoffen die Ermittler sich neue Informationen über die Strukturen der Hell Angels und deren Vereinsvermögen.

    Die Hells Angels „Berlin City“ wollen gegen das Vereinsverbot vor dem Verwaltungsgericht klagen.

    ( Quelle: Tagesspiegel, 01.08.2012 )

  • Am Mittwochnachmittag sollte ein möglicherweise psychisch kranker Mann aus Elsfleth (Niedersachsen) ärztlich begutachtet werden. Hierbei sollte geprüft werden, ob der 51-Jährige in eine Klinik zwangseingewiesen werden muss.  Da der Mann bereits in der Vergangenheit wegen seiner Aggressivität aufgefallen war, forderte der Mitarbeiter des Landkreises neben einem Arzt auch zwei Polizisten an.

    Als die Beamten an der Tür des Mannes klingelten, riss er, nach Erklärung der Staatsanwaltschaft Oldenburg, unvermittelt die Tür auf und schlug direkt einem der Polizisten mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf. Der zweite Beamte gab daraufhin drei Schüsse aus seiner Dienstwaffe ab, mindestens eine Kugel traf den Mann tödlich.
    Während der angegriffene Polizist in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste, wurde gegen seinen Kollegen ein Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags eingeleitet. Dabei soll auch geprüft werden, wie weit die Schüsse durch Notwehr gerechtfertigt waren.

    ( Quelle: Radio Bremen, 01.08.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

Strafverteidiger im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht - bundesweit

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