Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • Unterlassene Hilfeleistung: Der BGH bestätigt in der folgenden Entscheidung die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtverhinderns des Todes einer Studentin.

    Der Angeklagte traf auf die junge Frau, die sich offenbar zuvor per Einnahme eines Drogenersatzstoffes das Leben zu nehmen versuchte, und verließ nach einiger Zeit die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Er wurde zu sieben Jahre Haft verurteilt.

  • In dem wegen 500-facher Vergewaltigung und Inzest angeklagten Prozess gegen Adolf B. ist es jetzt zu einem unerwarteten Urteil angekommen. Trotz der von der Staatsanwaltschaft umfangreich vorgetragenen Anklage wurde der 69-jährige Mann nun wegen unerlaubten Beischlafs innerhalb der Familie und wegen Nötigung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger hatten hingegen 14 Jahre Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert.

  • Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.

    Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.

    Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.

    ( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 206/2011 vom 22.12.2011

    In der vorliegenden Entscheidung wertete der BGH das Selbstgespräch sowie dessen Inhalt von einer polizeilich abgehörten Person in seinem Kraftfahrzeug zum Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, woraus sich ein absolutes Verwertungsverbot ergab und die Aussage nicht im Prozess verwertet werden darf.  Mit der Entscheidung wurde sowohl der von Art. 13 GG geschützte Bereich auf das eigene Fahrzeug erweitert als auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Recht am eigenen Wort bzw. der ausgesprochenen Gedanken und dem hiervon ausgehenden Gewicht in der Interessenabwägung mit der Strafverfolgung.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der drei Angeklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 176/2011).

    Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte damit verhindern, dass die Geschädigte das gemeinsame Kind mitnehme, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt; sie handelten, um den Wunsch zu verwirklichen, das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.

    Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz hat das Landgericht Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch ­ bruchstückhaft ­ Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab.
    Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.

    Maßgeblich für diese Bewertung des Senats war eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Denn nicht jedes Selbstgespräch einer Person ist ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen.
    Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.

    Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in ­ unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten ­ Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“
    empfindet.

    Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

    die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;

    die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;

    die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;

    die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,

    die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder ­bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

    In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern.
    Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.

    Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen. Dieses Verwertungsverbot wirkt auch in Bezug auf die beiden Mitangeklagten.

    Die Sache muss demnach erneut vor dem Landgericht Köln verhandelt werden.

    Urteil vom 22. Dezember 2011 ­ 2 StR 509/10

    Landgericht Köln ­ Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 ­ 19/08

    Karlsruhe, den 22. Dezember 2011

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete Anzeige, machte aber widersprüchliche Aussagen. Auch im Berufungsprozess vor dem Landgericht wurde er verurteilt, allerdings „nur“ zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.

    Gegen diese Entscheidung wendete sich die Strafverteidigung des Mannes mit der Revision. Das Oberlandesgericht verwies die Sache nach zwei Jahren zurück an das Landgericht.
    Das Landgericht urteile jetzt anders. Das Tatgeschehen könne insbesondere wegen der widersprüchlichen Aussagen des mutmaßlichen Opfers nicht mehr rekonstruiert werden. Auch Ärzte hatten damals kurz nach der vermeintlichen Tat keine Anzeichen einer Vergewaltigung feststellen können.

    Daher endete das Verfahren jetzt mit einem Freispruch.

    ( Quelle: Nassauische Neue Presse online vom 16.12.2011 )


  • Laut Ermittlungen der Polizei hat ein unbekannter Mann die Gäste des Berliner Weihnachtsmarktes vergiftet. Dabei soll er die Getränke zunächst auf dem Weihnachtsmarkt der Gedächtniskirche und später am Alexanderplatz verteilt haben. Dabei bot er seinen Opfern jeweils kleine Schnapsfäschchen an, denen er vermutlich eine der Polizei noch unbekannte Substanz zumischte.
    Die Menschen, die das Getränk zu sich nahmen erlitten Bewusstseinsstörungen, Übelkeit und Krampfanfälle. Zwei der Opfer mussten sogar stationär behandelt werden.
    Bisher hat die Polizei den Täter noch nicht ermitteln können. Er soll nach Aussagen der Opfer Mitte 40 sein und kurze, blonde Haare haben. Sollte der Täter gefasst werden, ist davon auszugehen, dass  von der Staatsanwaltschaft Berlin die  Anklage erhoben wird.

    ( Quelle: Welt online vom 09.12.2011 )


  • Das Landgerichts Potsdam hatte im Jahre 2009 zwei Juristen – einen Richter und einen Oberstaatsanwalt – wegen Rechtsbeugung zu Bewährungsstrafen verurteilt.

    Das Urteil wurde aber 2010 vom BGH wegen Verfahrensfehlern kassiert. Daher wurde die Prozess vor dem Landgericht Potsdam nun erneut aufgerollt. Laut Anklage haben die Juristen im Jahre 2005 bewusst Haftbefehle beantragt und erlassen, ohne dass dies erforderlich war. Damit hätten sie laut Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen überschritten. Anlass für die Anklage waren Anzeigen von drei Menschen, die zu Unrecht für mehrere Tage in Untersuchungshaft saßen. Diese traten vor dem Landgericht als Nebenkläger auf. Die Angeklagten haben die Vorwürfe stets bestritten.
    Die Staatsanwaltschaft forderte für die beiden Angeklagten erneut Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung.
    Auch dieses Mal stand das Landgericht vor diversen Fragen, die nicht endgültig geklärt werden konnten. Nichtsdestotrotz sei nach Aussage das Gerichts hier keine Rechtsbeugung erfolgt, auch wenn sich das Verhalten den Angeklagten in einem „Grenzbereich“ abgespielt habe. Daher endete der Prozess mit zwei Freisprüchen.

    Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

    ( Quelle: Welt online vom 08.12.2011 )


  • Im Juli wurde in Bayern eine Leiche gefunden, worauf kurz danach vier Verdächtige festgenommen worden sind. Nun hat die Staatsanwaltschaft Ansbach Anklage wegen Mordes erhoben.
    Die drei Männer und die Frau hatten nach der Tat einen Mietwagen als gestohlen gemeldet. In diesem Auto wurden dann Blutspuren des Opfers gefunden.
    Nach Aussage der Staatsanwaltschaft liegt zwar kein Geständnis der Angeschuldigten vor, allerdings sprechen deren Aussagen sowie diverse Indizien für die Täterschaft. Nur das Motiv konnte noch nicht geklärt werden.
    Das Verfahren wird im nächsten Jahr beginnen. Im Falle eine Verurteilung droht den Angeschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe.

    ( Quelle: Main Post online vom 05.12.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 11.10.2011, Az.: 5 StR 374/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmittel an einen Minderjährigen in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Zunächst stellt der BGH klar, dass das Landgericht zurecht ein gewerbsmäßiges Handelns gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht hat. Dagegen spreche auch nicht, dass lediglich geringen Mengen von Betäubungsmitteln gehandelt und nur ein geringfügiger Gewinn erzielt wurde, da die Tatfrequenz sehr hoch war.

    Allerdings hat der BGH aus den folgenden Gründen den Strafausspruch aufgehoben:

    „Das Landgericht hat insoweit als Strafrahmenuntergrenze des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angenommen; indes beträgt die Strafuntergrenze nach dieser Vorschrift drei Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick darauf, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen ersichtlich an der von ihm angenommenen Mindeststrafandrohung orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Dagegen ist die für die gefährliche Körperverletzung erkannte Einsatzstrafe von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben.“

    Demnach ist das Landgericht Dresden bei der Verurteilung gemäß § 30 Abs. 2 BtMG zwar von einem minder schweren Fall ausgegangen, hat sich allerdings „verlesen“. Denn: Die Untergrenze liegt ausweislich des Wortlauts eindeutig nicht bei sechs, sondern bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Zwar liegt die verhängte Strafe noch im Strafrahmen, allerdings kann nach Ansicht des BGH nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Wertung zu jeweils anderen Einzelstrafen gekommen wäre.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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