Na, wer hat sich denn da verlesen?

BGH, Beschluss vom 11.10.2011, Az.: 5 StR 374/11

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmittel an einen Minderjährigen in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Zunächst stellt der BGH klar, dass das Landgericht zurecht ein gewerbsmäßiges Handelns gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht hat. Dagegen spreche auch nicht, dass lediglich geringen Mengen von Betäubungsmitteln gehandelt und nur ein geringfügiger Gewinn erzielt wurde, da die Tatfrequenz sehr hoch war.

Allerdings hat der BGH aus den folgenden Gründen den Strafausspruch aufgehoben:

„Das Landgericht hat insoweit als Strafrahmenuntergrenze des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angenommen; indes beträgt die Strafuntergrenze nach dieser Vorschrift drei Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick darauf, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen ersichtlich an der von ihm angenommenen Mindeststrafandrohung orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Dagegen ist die für die gefährliche Körperverletzung erkannte Einsatzstrafe von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben.“

Demnach ist das Landgericht Dresden bei der Verurteilung gemäß § 30 Abs. 2 BtMG zwar von einem minder schweren Fall ausgegangen, hat sich allerdings „verlesen“. Denn: Die Untergrenze liegt ausweislich des Wortlauts eindeutig nicht bei sechs, sondern bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Zwar liegt die verhängte Strafe noch im Strafrahmen, allerdings kann nach Ansicht des BGH nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Wertung zu jeweils anderen Einzelstrafen gekommen wäre.


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