Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main beginnt ein Prozess gegen einen mutmaßlichen Al Quaida-Terroristen. Dem in Frankfurt geborenen Deutsch-Syrer wird zur Last gelegt, dass er von Mai 2009 bis Juni 2010 Mitglied von Al Quaida gewesen sein und die Organisation unterstützt haben soll.

    Die Anklage wirft ihm vor, im März 2009 nach Pakistan gereist zu sein und sich dort in einem terroristischen Ausbildungslager der Islamistischen Bewegung Usbekistan (IBU) aufgehalten und sich darauf Al Quaida angeschlossen zu haben. Im Juni 2010 sollte er nach Deutschland zurückreisen und Al Quaida mit Geldzahlungen unterstützen.
    Der Angeklagte hat sich bereits umfassend zu den Vorwürfen geäußert. Zudem galt er als Informant für die Sicherheitsbehörden und soll Informationen über geplante Anschläge preisgegeben haben.

    ( Quelle: FAZ Nr. 104 vom 05.05.2011, S. 4 )


  • Am Wochenende haben am 20. und 21. Mai 2011 die 6. Petersberger Tage unter dem Titel „Sozialkontrolle durch Strafrecht „stattgefunden. Dabei beschäftigte sich die Fachtagung unter der allgemeinen Überschrift mit folgenden Fachbeiträgen:

    – Ist unser Sanktionensystem noch zeitgemäß?
    – Was kann Strafrecht heute noch leisten?
    – Gesetzesrecht und Richterrecht
    – Sicherungsverwahrung
    – Urteilsfolgen neben der Strafe
    – Strafrechtsschutz am Ende des Lebens
    – Gesetzgeberische Steuerungselemente im Wirtschaftsrecht – eines davon: Das Strafrecht
    – Unternehmensstrafrecht
    – Was bewirkt Compliance?

    Die nächste größere Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins ist das 28. Herbstkolloquium, welches am 11./12. November 2011 in Hamburg stattfinden wird. Dieses wird sich mit der Thematik „Prozessprognose und Verteidigungsstrategie“ beschäftigen. Die Veranstaltung findet im Grand Eliysée Hotel in der Rothenbaumchaussee in Hamburg statt.


  • Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt.
    Laut Verteidigung haben die Gegner ihre Rivalen gezielt provoziert und eine Falle in dem Schnellrestaurant, das als Treff der Angegriffenen gilt, gestellt. Zudem würden sich die Zeugenaussagen widersprechen und seien eklatante Ermittlungspannen aufgetreten. Daher forderte die Verteidigung Freisprüche.
    Dazu kam, dass keines der Opfer etwas zum Tathergang sagte. Dies resultiert wahrscheinlich aus dem üblichen Ehrenkodex zwischen Rockern.

    Die Staatsanwaltschaft hingegen forderte wegen erwiesener gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Nötigung für zwei der Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, beziehungsweise von zwei Jahren und neun Monaten.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.04.2011 )

     

  • Der vor dem Landgericht Leipzig verhandelte Fall wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes sowie Raub- und Körperverletzung mit Todesfolge, geht dem Ende zu. Nun hielten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ihre Plädoyers. Dem Angeklagten wird vorgeworfen drei junge Männer erschossen zu haben, da er sich in seinem Wohnort Groitzsch terrorisiert gefühlt habe und seiner Ansicht nach, zum Töten gezwungen worden sei.
    Die Staatsanwaltschaft forderte eine lebenslange Haft mit anschießender Sicherungsverwahrung. Die anwesende Oberstaatsanwältin erklärte dazu, dass sie so ein eklatanteres Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tatbegehung noch nie gesehen habe.

    Die Verteidigung forderte eine hohe Freiheitsstrafe. Der Angeklagte gestand die Tat und erklärte, dass es die Tat aufrichtig bereue. „Heute weiß ich: Der Kauf des von Vandalen und Dieben heimgesuchten Grundstücks in Groitzsch war ein Fehler. Ebenso wie die Entscheidung, eine Waffe zu kaufen.“
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 12.04.2011 )


  • 2. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 2 Ws 347/10

    Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und het eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 50,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte legte Einspruch dagegen ein, so dass es zu einer Hauptverhandlung kam. In dieser sprach das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und begründete dies damit, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sei.

    Das LG verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Kammer nahm einen Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

    Der 2. Strafsenat erachtet die sofortige Beschwerde als zulässig, da zwar Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung gemäß § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar seien, davon jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werde, da zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestehe, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen würden. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet, da ein Fall der Annahmeberufung vorliege.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Frage, ob auch im Falle eines Freispruchs, der auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft beruht, von einer Annahmeberufung ausgegangen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der bisher überwiegende Teil der Rechtsprechung hält in einem solchen Fall § 313 I 2 StPO für unanwendbar (OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 43; OLG Köln, NStZ 1996, 150; OLG Karlsruhe StV 1997, 69; OLG Zweibrücken MDR 1996, 732; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08. Februar 1005, Az.: 1 Ws 5/95 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 3 Ws 226/97 – juris; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena StraFo 2000, 292; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 84; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 45). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Freispruch kein Minus gegenüber dem in § 313 I 2 StPO genannten Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen sei. Sofern nach durchgeführter Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis komme, ein strafrechtlicher Schuldnachweis sei überhaupt nicht zu führen, könne aus ihrem Antrag auf Freispruch nicht auf ein Bagatelldelikt geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb nicht hinnehmbar, der Anwendung des § 313 I 2 StPO eine fiktive Tat und eine fiktive Rechtsfolge zugrundezulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit verbiete sich deshalb eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 313 I 2 StPO.
    Davon weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).

    Dieser Meinung schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.


  • Im Kachelmann-Prozess wurde an diesem Verhandlungstag die erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers thematisiert.
    Bei der Vernehmung mahnte die Staatsanwaltschaft die Frau mehrfach die Wahrheit zu sagen. Bereits bei den ersten Vernehmungen im April 2010, sei die Staatsanwaltschaft, nach Informationen von spiegel-online im Besitz von schriftlichen Dokumenten gewesen, die eine zumindest teilweise Falschaussage des mutmaßlichen Opfers belegen würden. Dennoch seien die Vernehmungen ohne Tonband und ohne Video erfolgt, diktiert worden sei abschnittsweise.
    Staatsanwalt Oltrogge erklärte, dass sich das mutmaßliche Opfer, das bereits wusste, dass ihr Computer von der Polizei untersucht werden würde, auffällig zögernd verhalten habe. Sie habe vage geantwortet, abgewartet und sei immer einsilbiger geworden, je mehr die Rede auf den Brief kam, den sie rein zufällig Stunden vor Kachelmanns Besuch im Briefkasten gefunden haben wollte. Durch dieses Schreiben sei sie ermutigt worden, Kachelmann nun plötzlich auf seine Untreue anzusprechen. Dabei soll das mutmaßliche Opfer immer wieder in Tränen ausgebrochen sein. „Erst blieb sie bei ihrer Darstellung wie bei der Kripo“, so Oltrogge. „Ich fragte nach, was in dem Briefkasten lag. Das verstand sie nicht. Ich präzisierte und machte ihr nachdrücklich klar, dass sie nichts Falsches erzählen solle.“ Zwar habe man keine objektive Gewissheit, aber es besteh eine gewisse kriminalistische Wahrscheinlichkeit, dass nicht stimme, was sie gesagt habe, so Oltrogge.
    Im Prozess gab es eine Unterbrechung, da sich die Staatsanwaltschaft besprechen wollte. In dieser Zeit habe der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Opfers erklärt, dass sie noch etwas sagen wolle. Sodann habe sie zugeben, dass sie den fraglichen Brief bereits einen Monat zuvor erhalten habe.
    Dann erklärte Oltrogge, dass sie dann die Lügen des mutmaßlichen Opfers schwarz auf weiß gehabt hätten. „Wir fragten uns schon vor der Vernehmung, ob dies nun der Punkt sei, an dem der dringende Tatverdacht zusammenbricht. Oder erst dann, wenn sie die Lügen weiter aufrechterhält? Oder, wenn sie sich berichtigt, auf welche Weise sie dies tut? Ob sie nachvollziehbar erklären kann, warum sie gelogen hat? Wir hielten den Sachverhalt für naheliegend falsch, aber nicht für beweisbar falsch.“
    Oberstaatsanwalt Gattner erklärte, dass man sich viele Gedanken gemacht habe, wie es im Ermittlungsverfahren nun weitergehen sollte. Letztlich seien sie aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Falschaussage vorgelegen hätte.
    Dann erklärte er, dass das Mutmaßliche Opfer aufgelöst bei der Staatsanwaltschaft erschienen sei, da sie Angst gehabt habe, dass Kachelmann aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Daraufhin hätten die beiden Staatsanwälte erklärt, dass das nach ihrer Einschätzung nicht geschehen werde. Sodann sei jedoch das Ergebnis der Computerauswertung gekommen. Daraus habe sich ergeben, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies sei einschneidend gewesen.
    Allerdings hielten die Staatsanwälte an dem Tatverdacht der Vergewaltigung fest und Kachelmann blieb vorerst in Untersuchungshaft. Es sei keine Belastungstendenz bei dem mutmaßlichen Opfer zu erkennen gewesen. Sie sei in vier Vernehmungen bei ihren Vorwürfen geblieben. Zudem hätten erhebliche Zweifel an den Angaben Kachelmanns vor dem Haftrichter bestanden.
    Trotz dieses Verhandlungstags erklärte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht objektiv, sondern einseitig zum Nachteil ermittelt zu haben, an diesem Verhandlungstag eindeutig widerlegt worden sei.
    ( Quelle: spiegel-online vom 31.03.2011 )


  • Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Prozess gegen drei Mitglieder eines Motorradclubs wegen versuchten Totschlags begonnen. Bei dem Motorradclub handelt es sich um den Rockerclub „Gremium MC“. Den Angeklagten wird vorgeworfen ihren Vorsitzenden im Oktober 2010 schwer verletzt zu haben. So sollen sie ihr Opfer Fußtritten und Hieben mit Schlagringen verletzt haben. Als Folge des Angriffs erlitt das Opfer schwere Kopfverletzungen.
    Zum Prozessauftakt waren ca. 50 Mitglieder aus verschiedenen norddeutschen Abteilungen des Motorradclubs angereist. Lediglich 20 durften, aufgrund der Platzverhältnisse im Sitzungssaal, nach eingehender Durchsuchung die Verhandlung beobachten.

    Die Polizei hatte das Gelände um das Gericht weiträumig abgesichert. Zudem waren Straßen- sowie Personenkontrollen eingerichtet worden.  Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter. Ein Oberstaatsanwalt sei vor einiger Zeit mit Mord bedroht worden, so dass kein faires Verfahren erwarten zu erwarten sei. Ferner seien ein Vernehmungsprotokoll manipuliert und Zeugenaussagen abgesprochen worden.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 25.03.2011 )


  • Vor dem Landgericht Leipzig muss sich ein Mann wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes sowie Raub- und Körperverletzung mit Todesfolge verantworten.
    Der Angeklagte verweigerte die Aussage vor Gericht, gestand die Taten jedoch einem Psychologen. Dieser wurde während des Prozesses als Zeuge vernommen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er drei Männer im Alter von 19, 23 und 27 erschossen habe. Er stamme aus Oberbayern und habe sich in seinem Wohnort Groitzsch terrorisiert gefühlt. Seiner Ansicht nach sei er zum Töten gezwungen worden.

    So sei es immer wieder zu Einbrüchen in die vom ihm gekaufte Lagerhalle gekommen. Daher habe er sich wie unter Verfolgungswahn gefühlt und seinen Revolver bei sich getragen, um sich verteidigen zu können.
    Der Psychologe erklärte weiter, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er sein erstes Opfer auch auf dem Gelände der Lagerhalle getroffen habe. Das Opfer habe auf den Angeklagten eingeschlagen und trotz Warnung nicht damit aufgehört. Aus diesem Grund habe er ihn erschossen. Auch auf die beiden anderen Opfer sei er bei seiner Lagerhalle in Groitzsch getroffen. Von diesen habe er sich bedroht gefühlt und habe daher auf diese geschossen. Eines der Opfer konnte fliehen, erlag seinen Verletzungen jedoch im Krankenhaus. Das andere Opfer habe der Angeklagte, nachdem er ihn mit den Schüssen verletzt hatte, in seine Lagerhalle gebracht und ihm dort mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Dies führte zum Tod des Opfers.

    Der Psychologe beschrieb die Ausführungen des Angeklagten. Er habe mehrfach schreiend die Hände vor das Gesicht gehalten. Dies habe auf ihn wie ein Weinen gewirkt, jedoch sei keine einzige Träne geflossen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, dass er eine innere Stimme besitze, die ihm diese Dinge vorhergesagt habe. Zudem fehle ihm die Erinnerung an die Zeit unmittelbar nach den Taten.

    Ein Gutachten, welches insbesondere hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung ist, soll jedoch erst zum Schluss der Beweisaufnahme erfolgen.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.03.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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