Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €.
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei.
Dazu stellte das LG Darmstadt fest, dass der Angeklagte und der Zeuge bereits häufiger in Streit geraten seien, weil der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren sei.
Als der Zeuge Z1 mit seinem Motorrad erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren sei, habe sich ihm der Angeklagte in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, nicht über sein Grundstück zu fahren. Da der Angeklagte hierbei einen Stock in der Hand gehalten habe, habe der Zeuge den Angeklagten gefragt, ob er ihn nun schlagen wolle. Hierauf habe der Angeklagte etwas erwidert und sich entfernte. Der Wortwechsel habe etwa 30 Sekunden gedauert.
Nach Ansicht des LG Darmstadt sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Dass der Angeklagte den Stock zum Zwecke der Drohung eingesetzt habe, sei nicht erwiesen. Die Angaben des Zeugen, wonach dieser aus der Haltung und aus der Körpersprache des Angeklagten darauf geschlossen habe, dass dieser ihm drohen wolle, seien nicht nachvollziehbar.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Darmstadt Revision ein.
Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Feststellungen des LG Darmstadt würden dem Freispruch vom Vorwurf der Nötigung Rechnung tragen.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Das Landgericht war nicht gehalten, nähere Feststellungen zur Hinderung des Zeugen am Wegfahren zu treffen. Denn auch für den Fall, dass der Zeuge sein Motorrad anhalten musste, um den sich ihm in den Weg stellenden Angeklagten nicht anzufahren, ergibt sich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB nicht. Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).
So war es auch im vorliegenden Fall. Eine physische Gewalteinwirkung auf den Zeugen war nicht gegeben. Der Angeklagte versperrte dem Zeugen, ohne direkte körperliche Einwirkung lediglich für etwa 30 Sekunden den Weg, selbst wenn der Zeuge wegen ihm sein Motorrad anhalten musste und gab diesen unmittelbar wieder frei, nachdem der Zeuge ihn fragte, ob er ihn schlagen wolle (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2002, S. 236). Nähere Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Geschehens waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Der Strafsenat verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und legte die Kosten der Staatskasse auf.
2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10