Nachrichten zum Strafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht (News-Meldungen)

  • Ebenfalls wurde vom Bundesrat am 7.05.2010 ein Gesetzesentwurf zur „Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“ beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BR-Drucks. 120/10).

    Angesichts der begrenzten Ressourcen der Justiz bestehe ein Verbesserungsbedarf in den unterschiedlichen Abläufen des Strafverfahrens. Hierbei sei es das Ziel, die Strafverfahren zu beschleunigen ohne dabei die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder gegen berechtigte rechtsstaatliche Interessen des Bürgers, aber auch des Rechtstaatsprinzips zu verstoßen. Viele Vorschläge seien in der Literatur und auch rechtspolitischen Diskussion bereits aufgetaucht, jedoch herrsche hier eine gewisse Uneinigkeit.

    Im Hinblick auf strukturelle Reformen forderte der Bundesrat bereits vor einigen Jahren (BR-Drucks. 660/06) einen Gesetzesentwurf zur Effektivierung des Strafverfahrens. Von dem Entwurf wurden jedoch nur einige Teile umgesetzt. Hier bestünde noch weiterer Bedarf.

    Der derzeitige Entwurf sieht beispielsweise die Einführung einer Pflicht vor, dass Zeugen auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen haben. Diese Pflicht soll das Ermittlungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Ferner sind die Erstreckung des §153a StPO auf das Revisionsverfahren und eine Modifizierung der gerichtlichen Zuständigkeit bei den Entscheidungen nach §454 b Abs. 3 StPO in dem vorgelegten Entwurf vorgesehen.

  • Aufgrund des Anstiegs von tätlichen Angriffen gegen die Polizeibeamten in den letzten Jahren, reagierte die Politik mit einem Entwurfe einer Gesetzesänderung des §113 StGB (BR-Drucks. 98/10). Der §113 Abs. 1 StGB sieht unter anderem den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen vor. Wer danach Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung leistet, wird nach der derzeitigen Regelung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

    Um dem Schutzcharakter der Vorschrift zu verstärken und der „Bagatellisierung“ entgegen zu treten, sieht der am 7.5.2010 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Ferner wird eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des §113 StGB auch auf Rettungskräfte und Feuerwehrleute diskutiert. Diese Personen seien ebenso bei ihrer Arbeit am Einsatzort schützenswert und dürften sich nicht durch Behinderungen oder tätlichen Angriffen gefährdet sehen. Die Einführung des §113 Abs. 1 Satz 2 verfolgt diesen Zweck.

    Des Weiteren wird durch die Ergänzung „andere gefährliche Werkzeuge“ im §113 Abs. 2 StGB eine Strafbarkeitslücke geschlossen, die alle mitgeführten Werkzeuge, die jedoch nicht unter dem Begriff der „Waffe“ fallen, nun in der Vorschrift einschließt.

  • Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.

    Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“

    Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.
    Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.
    (Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)

  • Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für die umstrittene deutsche Griechenland-Hilfe frei gemacht. Der am 07.05.2010 von fünf Klägern eingereichte Eilantrag auf Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland-Subventionen wurde vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet abgewiesen.
    „Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, heißt es in der Entscheidung.
    (Quelle FAZ vom 10.05.2010 Nr. 107, S. 12)

    Die vorherige Meldung vom 8.05.2010:

    Fünf Kläger, darunter die Ökonomen Wilhelm Hankel und Joachim Starbatty sowie der Rechtswissenschaftler Karl Albrecht Schachtschneider, haben Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die die Griechenland-Subventionen eingelegt.

    Die Beschwerdeführer sehen mehrere Grundrechte verletzt. So sei ihr Wahlrecht gem. Art. 38 GG verletzt, da die Abgeordneten mit ihrer Zustimmung zum Gesetz die demokratischen Grenzen für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU verletzt hätten, die ihnen die Verfassungsrichter im „Lissabon-Urteil“ gesetzt hätten. Zudem sei der „Lissabon-Vertrag“ verletzt, der eine gegenseitige Finanzhilfe verbiete. Übersei sei ihr Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 GG verletzt, weil die EU nun keine Stabilitätsgemeinschaft mehr sei, sondern eine „Inflationsgemeinschaft“. Des Weiteren rügen sie eine Verletzung der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG und des Sozialstaatsprinzips. Außerdem habe die EU nun die Schwelle zum Bundesstaat überschritten. Damit verliere Deutschland jedoch seine eigene Staatlichkeit, was nach Art. 146 GG nur durch eine Volksabstimmung beschlossen werden könne.

    Nun bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist und wenn ja, wie die Richter entscheiden werden.
    (Quelle FAZ vom 08.05.2010 Nr. 106, S. 14)


  • Das Landgericht Augsburg verurteilte am 05.05.2010 den Geschäftsmann und Ex-Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Steuerhinterziehung in sechs besonders schweren Fällen.
    Schreiber wurde schuldig befunden in den Jahren 1988 bis 1993 Provision aus Vermittlertätigkeiten für Rüstungs- und Flugzeuggeschäfte in Höhe von ca. 65 Mio. Mark erhalten und nicht versteuert zu haben. Daraus resultierten ca. 15 Mio. Mark Steuerschulden. Zudem soll Schreiber Briefkastenfirmen in Lichtenstein und Panama sowie Konten in der Schweiz unterhalten haben und so ein „System der Verschleierung“ geschaffen haben.

    Überdies bestünden nach Ansicht der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg keine Zweifel, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Bestechung und Beihilfe zur Untreue, ebenfalls zuträfen. Diese könnten jedoch aufgrund von Verjährung nicht aufrecht erhalten werden.

    Schreibers Anwälte kündigten bereits am 05.05.2010 Revision an.
    (Quelle FAZ vom 06.05.2010 Nr. 104, S. 1)

  • Der KfW-Vorstand wurde angezeigt, da die KfW auch nach dem Niedergang von Lehman Brothers am 15. September 2008 320 Millionen Euro an die insolvente Bank überwiesen hatte und nicht sämtliche Transfers gestoppt hatte.
    Die Staatsanwaltschaft Frankfurt will nun ihre Verfahren gegen aktive und ehemalige KfW-Vorstände mangels Schuld einstellen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft als vorgesetzte Behörde keinen Einspruch erhebt, werden die Verfahren eingestellt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt, unter Mithilfe des Bundeskriminalamtes, stehe nun fest, dass der frühere Bankvorstand seine Amtspflichten nicht vorsätzlich vernachlässigt habe. Von Anklagen sei daher abzusehen.
    (Quelle süddeutsche.de am 02.05.2010)

  • Der 3. Strafsenat des Bundsgerichtshofs entschied, dass der Prozess gegen den ehemaligen Mobilcom-Chef Gerhard Schmid wiederholt werden muss.

    Das Urteil des Landgerichts Kiel sei rechtsfehlerhaft und biete keine „ausreichende Grundlage“, um Schmid zu verurteilen. Das Urteil könne weder aufrechterhalten werden, noch werde Schmid dadurch freigesprochen. Vielmehr müsse neu verhandelt werden.

    Das Kieler Landgericht hatte den Angeklagten im Januar 2009 wegen vorsätzlichen Bankrottes in drei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach Ansicht des 3. Strafsenats hat das Landgericht Kiel seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es habe bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten sei. Zudem stellten die Urteilsgründe auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können.
    (Quelle spiegel-online am 29.04.2010)

  • Die neuen Beschränkungen für Absprachen in Strafprozessen, sog. Deals werden offenbar systematisch umgangen. Thomas Fischer, Strafrichter am Bundesgerichtshof, warnte jetzt auf dem Frühjahrssymposion des Deutschen Anwaltvereins davor. Den Beteiligten drohe in solchen Fällen selbst ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.

    Besonders bei Wirtschaftsdelikten seien solche Deals zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern üblich. Der typischer Handel lautet dabei: Geständnis gegen Bewährungsstrafe. Solche Deals waren lange umstritten, etwa im „Mannesmann-Prozess“ und im Strafverfahren gegen den früheren VW-Personalvorstand Peter Hartz. Auch im Steuerstrafprozess gegen den Ex-Postchef Klaus Zumwinkel soll es solche Verabredungen gegeben haben. Durch eine Gesetzesänderung vor etwa einem Jahr wurden die Deals im Strafverfahren jedoch ausdrücklich erlaubt, vgl. § 257 c StPO. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die öffentliche Bekanntgabe über die etwaige Absprache gem. § 257 c Abs. 3 StPO.

    Eine Absprache ohne Protokollierung sei nach der Ansicht von Fischer „definitiv illegal“. Solche gegenseitigen „Schweigeversprechen“ seien eine ernste Gefahr für die Kultur des Rechtsstaats und die Rechtstreue der Bevölkerung. Derartige Verstöße nachzuweisen sei jedoch sehr schwierig, wie Fischer einräumte.
    (Quelle: FAZ vom 29.04.2010 Nr. 99, S. 13)

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 280/09

    Der Angeklagten ist vom Landgericht Dessau-Roßlau wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die zwei Angeklagten wandten sich daraufhin gegen das Urteil mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Als Begründung in der Sachrüge führen sie aus, dass sie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. in ihren Rechten auf eine effektive Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 c EMRK verletzt worden sind, indem ihnen nicht der gewünschte Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

    Zu dieser Rüge gibt der der 4. Strafsenat des BGH folgende Bemerkung ab:

    „Es erscheint nicht unbedenklich, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten nicht den von ihm gewünschten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, auf dessen Belastung mit Terminswahrnehmungen aus anderweitig übernommenen Mandatsverpflichtungen gestützt hat, ohne zuvor die Verfügbarkeit für die im vorliegenden Verfahren in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit ihm geklärt zu haben. Im Übrigen kann das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Kosteninteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei erheblichen Tatvorwürfen im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände hinter dem Interesse des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zurücktreten (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155 f.; zur Maßgeblichkeit der Entfernung zwischen Gerichtsort und dem Sitz des Rechtsanwalts; vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 12 m.w.N.).“

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich der Erfolg des Rechtsmittels der beiden Angeklagten.

    Auch hinsichtlich des Tathergangs und der Feststellungen des Landgerichts fügt der Senat weitere Ergänzungen hinzu. Denn nachdem die beiden Angeklagten auf das Opfer mit einem ca. 25cm langen Messer einstechen konnten und dieses sich dann mit Tritten und lauten Schreien zu wehren versuchte, nahmen beide Angeklagten abstand vom eigentlichen Plan und flohen aus der Wohnung.  Fraglich ist, ob die beiden Täter zu diesem Zeitpunkt der Tat annahmen, alles Erforderliche zur Verwirklichung der Straftat begangen zu haben. Danach richtet sich die Frage nach einem Rücktritt vom Versuch. So hätte das Landgericht vor allem den Rücktritt vom unbeendeten Versuch prüfen müssen.

    Wortlaut der Ausführungen des Senats:

    „Dass die Täter nach Durchführung der Tathandlung annahmen, alles Erforderliche getan zu haben, ist auch deshalb nicht nahe liegend, hätte aber in jedem Fall besonderer Begründung bedurft, weil sie nach den Feststellungen die Schwere der Verletzungen bei dem mit einem T-Shirt und einer Jacke bekleideten Geschädigten nicht wahrnahmen. Auch der Rettungsassistent P. , der mit dem herbeigerufenen Krankenwagen erst später in der Wohnung des Geschädigten erschien, konnte zunächst mit Ausnahme einer Schnittverletzung an der Wange keine weiteren äußeren Verletzungen beim Geschädigten erkennen. Die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen lassen daher einen freiwilligen Rücktritt beider Angeklagter als möglich erscheinen. Dies wird der neue Tatrichter im Einzelnen aufklären und dabei auch prüfen müssen, ob die Angeklagten wegen der Schreie und der Gegenwehr des Tatopfers annahmen, die Tat werde alsbald entdeckt werden, und deshalb wegen eines beträchtlich gesteigerten Entdeckungsrisikos nicht mehr freiwillig von der Tat Abstand nahmen. Dagegen spricht insbesondere, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dass der Angeklagte H. den Angeklagten F. trotz der Gegenwehr noch dazu aufforderte, nun seinerseits auf das Opfer einzustechen. Dies legt die Annahme nahe, dass er eine Vollendung der Tat trotz Abweichung vom ursprünglichen Tatplan noch nicht für unvertretbar riskant erachtete, zumal der Geschädigte im Hausflur erst um Hilfe schrie, als sich beide Angeklagten vom Tatort bereits entfernt hatten.“

    Aus diesem Grund wird der neue Tatrichter die Sache erneut zu verhandeln und diese Feststellungen zu berücksichtigt haben. Das Urteil ist somit aufgrund der erfolgreichen Revision aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden.

  • Am 2.März 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die derzeitige Ausgestaltung des so genannter „Vorratsdatenspeicherung“, also die Speicherung der Telekommunikationsdaten der Bürger zur Gefahrenabwehr  für verfassungswidrig. Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie in dieser News.

    Wortlaut aus dem Urteil:

    „Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrnehmung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammensätzen einsetzen muss.“

    Bundesverfassungsgerichts-Präsident Hans-Jürgen Papier in der Urteilsbegründung zu Vorratsdatenspeicherung in Karlsruhe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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