Haftbefehl

  • Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 1 Ws 446/10 (32)

    Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 12.05.2010, der durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 27.05.2010 ersetzt wurde, seit dem 12.05.2010 in dieser Sache in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Gera.
    In dem Haftbefehl vom 12.05.2010 wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, entgegen einer Weisung zu einem damals 12-jährigen Kind Kontakt aufgenommen und ihn dabei auch angefasst zu haben. Er war zuvor wegen sexueller Missbrauch von Kindern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
    In dem Haftbefehl vom 27.05.2010 wurden dem Angeklagten vier weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt. Als Haftgründe nahm das Amtsgericht – wie zuvor – eine Flucht- und Verdunklungsgefahr an.
    Die Staatsanwaltschaft erhob sodann Anklage zum Landgericht Gera. Gegenstand der Anklage sind neben den bereits im Haftbefehl vom 27.05.2009 genannten Taten 72 Taten des Erwerbs kinderpornographische Schriften und 179 Taten der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Dabei wird ihm vorgeworfen kinderpornografisches Bildmaterial über das Internet ausgetauscht zu haben. Das Landgericht hat sodann wegen sämtlicher angeklagter Taten Untersuchungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die weitere Untersuchungshaft gemäß § 121 I StPO für erforderlich erklärt und die Vorlage der Akten zur besonderen Haftprüfung an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst.
    Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass eine Entscheidung des Senats über die Haftfortdauer derzeit noch nicht veranlasst sei.

    Aus dem Beschluss des OLG:

    „Was unter „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hat das Gesetz nicht definiert. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Einigkeit dahin, dass sie nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO gleichgesetzt werden kann. Eine solche Auslegung würde dem Schutzzweck des § 121 StPO nicht gerecht werden, weil dies die Möglichkeit einer Reservehaltung von Tatvorwürfen ermöglichen würde (siehe etwa Senatsbeschluss vom 25.02.2010, 1 Ws 51/10, m.w.N.). Dann könnten nämlich fortlaufend neue Tatvorwürfe nachgeschoben und ein bestehender Haftbefehl jeweils ergänzt werden mit der Folge, dass die Frist nach § 121 Abs. 1 StPO immer wieder von Neuem beginnen würde. Ein solcher Missbrauch ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift zu verhindern (Senatsbeschluss wie oben). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fallen unter den Begriff „derselben Tat“ im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Die Frist beginnt mithin nicht erneut zu laufen, sobald die Untersuchungshaft aufgrund eines neuen oder erweiterten Haftbefehls vollzogen wird, wenn dieser lediglich Tatvorwürfe enthält, die bereits im Sinne eines dringenden Tatverdachts bei Erlass des früheren Haftbefehls bekannt waren. Wird dagegen erst nach Erlass des früheren Haftbefehls eine neue Tat – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Frist von 6 Monaten in Gang gesetzt. Fristbeginn ist in diesem Fall der Zeitpunkt, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs erstmals die Voraussetzungen zu dem Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben (siehe Senatsbeschluss wie oben). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien handelt es sich bei den Taten der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften (Nr. 6 – 256 des Haftbefehls vom 26.10.2010) nicht um ‚dieselbe Tat‘ wie die in dem Haftbefehl vom 27.05.2010 beschriebene Tat. Zwar hat sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Verbreitung und den Erwerb kinderpornografischer Schriften tatsächlich erst nach Vorliegen des Auswertungsberichts der Kriminalpolizeiinspektion Gera vom 05.07.2010, der aufgrund der Auswertung der Daten auf dem Laptop des Beschuldigten durch die Kriminalpolizeiinspektion Gotha erstellt wurde, ergeben. Bei der gebotenen Beschleunigung der Auswertung hätten diese die Erweiterung des Haftbefehls um die Vorwürfe der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften aber bereits wesentlich früher, nämlich spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des erweiterten Haftbefehls vom 27.05.2010 des Amtsgerichts Gera vorgenommen werden können.“

    „Insgesamt ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist.“

    Das OLG hatte folglich zu klären, ob es sich bei dem sexuellen Missbrauch und beim Erwerb bzw. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften um dieselbe Tat im Sinne von § 121 I StPO handelt. Dabei hat das OLG den Gesetzeszweck zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, wann die Taten eines Beschuldigten hätten bekannt werden können und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Ob es sich dabei um ein Verfahren handelt, sei irrelevant. Da die weiteren Taten hier nicht früher hätten bekannt werden können und da  das OLG das Vorliegen von Haftgründen bejaht hat, wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.


  • Das Landgerichts Potsdam hatte im Jahre 2009 zwei Juristen – einen Richter und einen Oberstaatsanwalt – wegen Rechtsbeugung zu Bewährungsstrafen verurteilt.

    Das Urteil wurde aber 2010 vom BGH wegen Verfahrensfehlern kassiert. Daher wurde die Prozess vor dem Landgericht Potsdam nun erneut aufgerollt. Laut Anklage haben die Juristen im Jahre 2005 bewusst Haftbefehle beantragt und erlassen, ohne dass dies erforderlich war. Damit hätten sie laut Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen überschritten. Anlass für die Anklage waren Anzeigen von drei Menschen, die zu Unrecht für mehrere Tage in Untersuchungshaft saßen. Diese traten vor dem Landgericht als Nebenkläger auf. Die Angeklagten haben die Vorwürfe stets bestritten.
    Die Staatsanwaltschaft forderte für die beiden Angeklagten erneut Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung.
    Auch dieses Mal stand das Landgericht vor diversen Fragen, die nicht endgültig geklärt werden konnten. Nichtsdestotrotz sei nach Aussage das Gerichts hier keine Rechtsbeugung erfolgt, auch wenn sich das Verhalten den Angeklagten in einem „Grenzbereich“ abgespielt habe. Daher endete der Prozess mit zwei Freisprüchen.

    Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

    ( Quelle: Welt online vom 08.12.2011 )


  • Das Amtsgericht Dresden hat einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in welchem ihm elf Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Fälle des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zur Last gelegt werden. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 20. September 2010 in Untersuchungshaft.

    Gegen den Haftbefehl wendete sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 09. Mai 2011 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 11. Mai 2011 weitere Beschwerde erhoben und selbige mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 17. Mai 2011 und 19. Mai 2011 näher begründet. Er verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

  • Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags bzw. der unterlassenen Hilfeleistung müssen sich sechs Männer verantworten. Laut Staatsanwaltschaft Leipzig haben fünf der Angeklagten im Frühsommer diesen Jahres einen Obdachlosen am Bahnhof angegriffen. Sie sollen ihm durch Tritte und Schläge schwerste Kopfverletzungen zugefügt haben. Einem weiteren Angeklagten wird vorgeworfen, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

  • Das Amtsgericht Cloppenburg hatte einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO erlassen. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich in zwei Fällen der Geldfälschung und in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der im Ausland wohnende Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Das Landgericht Oldenburg hat daraufhin den Haftbefehl durch Beschluss aufgehoben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestünden.

  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 523/10

    Das LG Marburg hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der 2. Strafsenat erachtet die Revision begründet, da sich das LG Marburg im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO dazu gedrängt gewesen wäre, den Staatsanwalt zu vernehmen und das Protokoll der Haftbefehlsverkündung zu verlesen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.“

    Der Strafsenat hob das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache an das LG Marburg zurück.


  • 1. Strafsenat des OLG Naumburg, Az.: 1 Ws 398/10

    Der vorläufig festgenommene Angeschuldigte hat sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des AG Weißenfels wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befunden. In dem Termin zur mündlichen Haftprüfung hat das AG Weißenfels den Haftbefehl aufgehoben und dahingehend „neu gefasst“, dass die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls angeordnet wurde. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht erneut das Vorliegen einer Fluchtgefahr an. Der Angeschuldigte legte Beschwerde ein, diese wurde vom LG Halle, in Unkenntnis dessen, dass die Staatsanwaltschaft Halle Anklage bei dem AG Weißenfels erhoben hatte durch Beschluss als unbegründet verworfen.
    Der Angeschuldigte legte durch Schriftsatz seines Verteidigers weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Dieser half das LG Halle durch Beschluss nicht ab. Das AG Weißenfels legte die Beschwerde jedoch als Haftprüfungsantrag aus. Durch Beschluss hat das AG Weißenfels den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.
    Gegen die Entscheidung die Aufrechterhaltung der Haft hat der Angeschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und das LG Halle durch Beschluss als unbegründet verworfen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten.

    Der 1. Strafsenat ist zwar der Ansicht, dass der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat des gemeinschaftlichen Diebstahls dringend verdächtig sei. Jedoch könne es dahinstehen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, könne dahingehen, da die durch den nach Aufhebung des Haftbefehls neu ergangenen Haftbefehl des AG Weißenfels angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Untersuchungshaft darf in Ansehung der durch Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Freiheit der Person und der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 MRK nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls das zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190 [BVerfG 30.05.1973 – 2 BvL 4/73]). Die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters ist der Zweck der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342, 348 [BVerfG 15.12.1965 – 1 BvR 513/65]; BVerfGE 20, 45, 49 [BVerfG 03.05.1966 – 1 BvR 58/66]).

    Es muss daher eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49 [BVerfG 03.05.1966 – 1 BvR 58/66]); gleichzeitig ist zu bedenken dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158 [BVerfG 06.02.1980 – 2 BvR 1070/79]).

    Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, kommt es nur auf die Tat an die Gegenstand des Haftbefehls ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 4 Ws 204/98). Schon hiernach ist der auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Diebstahls (bei einem Beutewert von weniger als 200 Euro) gegründete Haftbefehl unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Rechtsgemeinschaft nicht verhältnismäßig.“

    Der Senat hat den Beschluss des LG Halle und den Haftbefehl des AG Weißenfels vom aufgehoben.


  • 1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 462/10

    Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Fluchtgefahr erlassen. Der Beschuldigte wurde in U-Haft verbracht und nach sechs Monaten die Haftfortdauer angeordnet.
    Die 1. Strafkammer hatte die Durchführung der Hauptverhandlung erst für einen Termin fünf Monate nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorgesehen.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinaus, gem. § 121 Abs. 1 StPO, nicht gegeben. Das Verfahren habe nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der (Anordnung und) Aufrechterhaltung der U-Haft das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig Verurteilten als Korrektiv entgegengehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der U-Haft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2008, 421).
    Dem trägt die Vorschrift des § l21 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der U-Haft vor dem Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinweg zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50: 36, 264, 271). Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der U-Haft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336 [= StV 2006,148]).“

    Die Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat hob den Haftbefehl auf.


  • 1. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 1 Qs 210/10

    Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg der Haftbefehl hat fortan keinen Bestand mehr.

    Die 1. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg führt dazu aus, dass zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine Fluchtgefahr bestanden hätten und somit kein Haftgrund gegeben gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
    Zwar ist es im Allgemeinen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt, insbesondere beim Fehlen engerer Inlandsbindungen und Auslandsvermögen. Im vorliegenden Fall bestehen aber bei dem Beschuldigten, der sich zu zulässigerweise in seinem Heimatland aufhält, keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, das er dort untertauchen oder sich in sonstiger Weise dem Verfahren entziehen will.
    Die Annahme der Fluchtgefahr darf jedoch nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, für deren Vorhandensein derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht erforderlich ist, dagegen sind bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht ausreichend. Allein der Wohnsitz der Beschuldigten im Ausland begründet als solcher aber selbst bei Erwartung einer erheblichen Freiheitsstrafe nicht zwingend die Annahme der Fluchtgefahr (OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.06.2009 – 1 Ws 349/09). Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass der Besch. demgemäß in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen verfügt.“

    Die 1. Strafkammer hob den Haftbefehl auf, so dass dieser keinen Bestand mehr hatte.


  • Nach 132 Tagen Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ist der aus dem Fernsehen bekannte Wetter-Moderator Jörg Kachelmann nun frei. Kachelmann saß seit dem 20 März 2010 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Das Landgericht Mannheim hatte dagegen ausgesprochen, den Haftbefehl aufzuheben. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte in einer Stellungnahme für das Oberlandesgericht die Aufhebung des Haftbefehls ab.
    Jedoch entschied der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Mannheim, dass kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Da der Grund weggefallen sei, könne der Haftbefehl nicht länger aufrecht erhalten werden. Das mutmaßliche Opfer sei die einzige Belastungszeugin, folglich stehe Aussage gegen Aussage. Es könnten außerdem „Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive“ nicht ausgeschlossen werden.
    Ab dem 06. September wird gegen Kachelmann vor dem Mannheimer Landgericht verhandelt.
    (Hamburger Abendblatt online vom 29.07.2010)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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