Aufklärungsrüge hinsichtlich Aufklärungshilfe

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 523/10

Das LG Marburg hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Der 2. Strafsenat erachtet die Revision begründet, da sich das LG Marburg im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO dazu gedrängt gewesen wäre, den Staatsanwalt zu vernehmen und das Protokoll der Haftbefehlsverkündung zu verlesen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.“

Der Strafsenat hob das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache an das LG Marburg zurück.


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