Hauptverhandlung

  • Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden.

    Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Verfahren ist beim 4. Strafsenat anhängig. Auf Vorlage des 5. Strafsenats hatte der große Strafsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, „ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt.“

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09

    Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    Dem Beschluss liegt folgender Vorgang zugrunde: Am zweiten Verhandlungstag und für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten E hatte das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag wurden neun andere Zeugen in Anwesendheit des Angeklagten vorgenommen. Am vierten Verhandlungstag wurde dann die Vernehmung der Geschädigten unter Entfernung des Angeklagten fortgesetzt und schließlich beendet. Erst in Anschluss daran wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Bekundungen der beiden Vernehmungen der Geschädigten unterrichtet.

    Gestützt auf diesen Sachverhalt rügt der Angeklagte einen Verfahrensfehler. Der Strafsenat schließt sich den Ausführungen der Revision sowie des Generalbundesanwalts an und führt hierzu ergänzend aus:

    „Dieses Verfahren verstößt – wie die Revision zu Recht rügt – gegen die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wiederum anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen in Verbindung mit seiner Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (vgl. BGHSt 3, 384, 385; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Auch wenn die während der Entfernung des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muss der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; Senat NStZ-RR 2005, 259; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 247 Rdn. 15).“

    Angesichts dieses Verlaufs hätte der am 3. Verhandlungstat die Beweisaufnahme erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn der Angeklagte nach seiner Entfernung über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Geschädigten unterrichtet worden wäre. Dies ist jedoch nach Auswertung des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt. Die „Unterrichtung nach § 247 S. 4 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 17).”

    Dadurch entstand für den Angeklagten ein Nachteil bzgl. seiner Verteidigung. So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Jedoch wurde dem Angeklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Geschädigten und vor seiner Unterrichtung über deren (Teil-)Aussage vernommenen weiteren Zeugen Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Geschädigten aufgetreten waren. Dies betrifft die Angaben der Zeugen W. , H. und L. , die das Landgericht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten herangezogen hat, ebenso wie die der Zeugen Ha. , Sch. , S. und B. , auf die es sich zur Widerlegung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten gestützt hat.“

    Aus diesem Grund führt dieser aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II und somit zur Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe.

  • OLG Koblenz, Az.  2 SsRs 54/09

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Koblenz wegen „wegen verspäteter Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung sowie wegen eines weiteren Falles der verspäteten Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen von 90 Euro bzw. 135 Euro“ verurteilt worden. Hinzu kamen zwei weitere, vom Gericht verhängte Geldbußen in Höhe von 150 Euro und 135 Euro.

    Aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung konnte der vom Angeklagten beauftrage Wahlverteidiger nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen. Zwei weitere Anwälte der Kanzlei seien ebenso verhindert gewesen. Aus diesem Grund wurde um eine Terminverlegung gebeten. Den Antrag auf die Terminverlegung wies das Amtsgericht jedoch ab und begründete diesen Beschluss damit, dass die Erkrankung in „keiner Weise glaubhaft gemacht worden“ und eine Vertretung aus der Kanzlei zu erwarten sei. Auch handele es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt.

    Die gegen die Terminverlegung gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten hatte nun vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen.

    Der Senat führt hierzu in seinem Beschluss aus:

    „Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann. Dadurch ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung beschnitten worden.“

    Angesichts dessen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10

    Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.

    In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das letzte Wort in der Hauptverhandlung gewährt wurde und somit ein Verstoß gegen § 259 Abs. 2 StPO vorliegt.

    Im vorliegenden Fall verlief das Ende der Hauptverhandlung wie folgt: Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Schlussvortrag des Verteidigers bzw. anschließend das letzte Wort des Angeklagten vorgetragen. Danach wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröffnet und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände erörtert. Hierzu erklärten sich  sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Als die Beweisaufnahme abermals geschlossen wurde wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre zuvor gestellten Anträge. Allerdings wurde dem Angeklagten hierauf keine erneute Gelegenheit zum letzten Wort gegeben, was einen Verfahrensverstoß darstellt.

    Der Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    „Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). [..]

    Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu.“

    Ferner ist auch der Beweis über diesen Verfahrensverstoß anhand der Sitzungsniederschrift des Gerichts zu erbringen. Aus diesem geht jedoch hervor, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort hatte. Auf die dienstliche Stellungnahme der Berufsrichter, staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter und der Protokollführerin, die sich an den konkreten Verfahrensgang bzw. den Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, kommt es daher nicht an.

    Es ist zwar nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem erneuten letzten Wort etwas erhebliches und vom ersten letzten Wort abweichendes bekundet hätte,  da er vorher bereits sehr geständig war, jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es wäre möglich gewesen, dass der Angeklagte durch sein (neues) letztes Wort weitere Ausführungen gemacht hätte, die letztlich die Strafzumessung zu seinen Gunsten veränderten.

    Insbesondere hätte ihm sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, welches er kurz zuvor in der erneuten Beweisaufnahme erklärte,  zugute kommen können bzw. als gezeigte Reue gewertet werden und im Zusammenhang mit dem ihm verwehrten letzten Wort die Strafzumessung positiv beeinflussen können.

    Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Gesamtstrafe verständigt hatten.

  • OLG München Az. 5 St RR 101/09

    Der Angeklagte war vom AG München wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos. Nun rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit seiner Revision am OLG München.
    Im Zentrum der Sachrüge steht die Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem AG München „nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte (§302 Abs. 1 StPO)“.

    Im Wege der Klärung der Zulässigkeit der Sachrüge hat das Revisionsgericht von Amts wegen die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfehlern wie beispielsweise die Zulässigkeit der Berufung zu vollziehen. Eine solche erfolgt im Freibeweis, „sofern nicht die Beweiskraft des Protokolls (§274 StPO) entgegensteht“. Der Rechtsmittelverzicht genießt die Beweiskraft nach §274 StPO, sofern er nach der Urteilsverkündung erklärt und nach §273 Abs. 3 S. 3 StPO beurkundet worden ist.

    Wird das Protokoll nachträglich durch beide Urkundspersonen übereinstimmend berichtigt oder für unrichtig erklärt, verliert es an Beweiskraft. Aber auch eine andere Konstellation ist nach Ansicht des Senats denkbar.

    Wortlaut des Beschlusses des OLG München:

    „In der Rspr. ist anerkannt, dass – auch ohne Protokollberichtigung – die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom Protokoll distanziert und sich dies zugunsten des Angeklagten auswirkt (BGHSt 51, 298, 308 m.w.N, BGH NStZ-RR 2006, 112, 115; BayObLGSt 1973, 200, 2001).“

    Der dienstlichen Stellungnahme des Amtsrichters ist zu entnehmen gewesen: „Ich meine mich zu erinnern, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht erfolgt ist, bin mir jedoch nach so langer Zeit nicht mehr sicher“. Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass der Amtsrichter nicht mehr davon überzeugt sei, dass der im Protokoll festgehaltene Rechtsmittelverzicht stattgefunden hat.

    Die distanzierende dienstlichen Erklärung des zuständigen Amtsrichters der Hauptverhandlung vor dem AG München als eine der Urkundspersonen führt dazu, dass der Senat in dem Freibeweisverfahren über die hier vorliegende Frage zur Erklärung des Rechtsmittelsverzichtes zu entscheiden hat. Da es sich hierbei nicht um den Beweis gegen die Richtigkeit des Protokolls handelt, sondern vielmehr nur um die nachträgliche dienstliche Äußerung des Amtsrichters, entfallen die Voraussetzungen der Beweisregeln im Sinne des §274 StPO.

    Vor dem Hintergrund der dienstlichen Äußerung des Amtsrichters „sowie der vom Revisionsgericht eingeholten Stellungnahme des Sitzungsstaatsanwaltes, der ebenfalls meint sich zu erinnern, dass weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde“, erscheint es nach Auffassung des Senats als wahrscheinlich, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Demnach gehen alle Prozessbeteiligten grundsätzlich davon aus, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

    Folglich hätte das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten nicht ohne Sachprüfung als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Revision hatte in insoweit Erfolg.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09

    Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes, gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.

    Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:
    Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.

    Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.

    Hierzu führt der BGH aus:

    “Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“

    Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.

    Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.

    Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.

  • Az. 2 Ss 562/08 (OLG Dresden)

    Der Angeklagte ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Dresden verurteilt worden. Um den Angeklagten auf einem Videoband genauer zu identifizieren zu können, veranlasste die vorsitzende Richterin den Wechsel des Gerichtsaals. Somit zogen die anwesenden Verfahrensbeteiligten kurzfristig in einen anderen Gerichtssaal um, der das Abspielen des Videos zur Inaugenscheinnahme ermöglichte. Die zuständige Protokollführerin wurde angewiesen, die vorherige Räumlichkeit abzuschließen.

    Allerdings vergaß die Vorsitzende dabei anzuordnen, eine Notiz und somit einen Hinweis auf die Raumänderung an der Gerichtstafel von der Protokollführerin anzubringen. Dies bestätigten später auch Vorsitzende und Protokollführerin in einer von der GStA vorgenommenen dienstlichen Stellungnahme.

    Das OLG Dresden hat die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bestätigt, indem die Öffentlichkeit von der Weiterführung der Verhandlung im neuen Gerichtssaal mangels möglicher Kenntnisnahme ausgeschlossen wurde:

    „Denn wenn eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal des Tatrichters fortgesetzt wird, muss die Öffentlichkeit des Verfahrens in der Weise sichergestellt werden, dass unbeteiligte Personen als beliebige Zuhörer Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeit erfahren können. In der Regel ist es dazu notwendig, dass außer der Verkündigung in der öffentlichen Sitzung durch einen Hinweiszettel am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird, damit auch solche beliebige Zuhörer davon erfahren können, die erst nach Verkündung im Gerichtsgebäude erscheinen (OLG Koblenz, VRS 67, 248)“

    Die Revision war infolgedessen erfolgreich und das Urteil aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des §338 Nr. 6 StPO als rechtsfehlerhaft anzusehen.

    Der vorliegende Sachverhalt zeigt, welch große Bedeutung dem Grundsatz der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren beizumessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, ist bei einem Verstoß das Urteil in jedem Fall aufzuheben. Eine weitere Konstellation eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der öffentliche Zugang zum Gerichtsgebäude für die Öffentlichkeit bei einer über die „normalen“ Öffnungszeiten hinausgehenden Verhandlung nicht gewährleistet ist oder wenn das erkennende Gericht zu Unrecht eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz angenommen hat.


  • Az. BGH 3 StR 547/08

    Der Angeklagte war vom LG Krefeld wegen Beihilfe zu fünf Fällen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Jedoch war der Mitangeklagte während einzelner Teile der Verhandlung in rechtsfehlerhafter Weise gemäß §§320 I, 231c, 338 Nr. 5 StPO  beurlaubt worden. Aus diesem Grund legte der Angeklagte Revision ein und erhob eine Verfahrensrüge, über die der BGH zu entscheiden hatte.
    Im Zentrum die Frage, ob von dem Instrument Beurlaubung im Sinne des § 231c StPO in einem Verfahren mit mehreren Angeklagten gebraucht gemacht werden kann oder dies – wie im vorliegenden Fall – zu Verfahrensfehlern führt.

    Die Revision hatte nach Ansicht des BGH aus mehreren Gründen Erfolg: So sei es erstens nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte von den Verhandlungsteilen betroffen war, die in seiner Abwesendheit stattgefunden haben. Vielmehr dienten sämtliche Beweisanträge und die Zeugenvernehmung an den Verhandlungstagen, an denen der Angeklagte nicht im Gericht erschienen ist, dem Ziel ihn zu entlasten und die Verteidigung zu stützen. Infolgedessen ist „rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO)“

    Weiter heißt es:

    „Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231 c StPO nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von § 231 c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere Angeklagte wegen bandenmäßiger Begehung von Straftaten richtet.

    Ferner spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die Beurlaubung selber beantragt und sich somit freiwillig ausgeschlossen hat. So könne der Angeklagte „zwar einen Antrag auf Beurlaubung stellen, darüber hinaus aber über seine Anwesenheitspflicht nicht disponieren“. Es ist daher die Aufgabe des Gerichts vom Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 231 c Satz 1 StPO vorliegen.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen: 3 StR 547/08

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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