Heroin

  • Wer beim Verkehr mit Betäubungsmitteln (Drogen) eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (BtMG, § 30a (2)), kann im Falle sonstiger Gegenstände (normalerweise) nur dann dafür bestraft werden, wenn er den Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person auch wirklich subjektiv bestimmt hat.

    Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

    Der Angeklagte soll nach der Feststellung des Gerichts in den Niederlande 50,9 g Heroin und 9,6 g Kokain erworben haben. Nach seiner Rückkehr wurde er von der Polizei angehalten und die Beamten stellten die zum Weiterverkauft bestimmten Drogen sicher. Ebenfalls führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm mit sich.

    Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:

    „Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“

    Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12


  • Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

    Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.

    Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.

    Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 4 StR 576/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen.

    Der in Polen lebende Angeklagte wollte sich in Berlin einen zum Verkauf stehenden Pkw ansehen. Bei einer Pause in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze wurde er von einem Unbekannten angesprochen, ob er sich 5.000 € verdienen wolle. Dafür müsse er lediglich etwas nach Amsterdam bringen. Der Angeklagte stimmte zu, obwohl ihm bewusst war, dass es sich durchaus um einen Drogentransport handeln könnte. Daraufhin wurde das Heroin in Abwesenheit des Angeklagten zum Teil hinter der Beifahrertürverkleidung und zum Teil im Frontbereich der Fahrerseite eingebaut. Bei einer Kontrolle in der Nähe von Magdeburg wurde das Heroin entdeckt und sichergestellt.

    Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend die erhebliche Menge (insgesamt 50 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % Heroinhydrochlorid) der Droge berücksichtigt. Strafmildernd wurde bewertet, dass sich sein (bedingter) Vorsatz nur auf das in der Beifahrertür eingebaute Heroin, also etwa ein Viertel der Gesamtmenge, bezogen habe. Dabei handelte es sich um 13,5 kg.

    Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob bezüglich der restlichen Menge Fahrlässigkeit vorliegt. Auch falls dies nicht der Fall ist, sei die Strafe noch zu milde.

    Der Strafsenat führ dazu aus:

    „Dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige angesehen werden (RGSt 16, 129; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 57), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. § 24 Rn. 79). Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129). Selbst bei einem zweiaktigen Tatgeschehen ist die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urteil vom 30. März 1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 289 [Tatmehrheit]).
    Ist die Einfuhr von oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine Handlung vorsätzlich vorgenommen worden, scheidet eine durch Fahrlässigkeit herbeigeführte Einfuhr von oder ein fahrlässiges Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge durch diese Handlung aus. § 29 Abs. 4 BtMG kommt dann nicht zur Anwendung.“

    Damit stellt der BGH klar, dass hier nur eine Handlung des Angeklagten vorliegt, es kann nicht von zwei Delikten ausgegangen werden:

    „Zwar können sich verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes auf Teilmengen einer Gesamtrauschgiftmenge beziehen, etwa beim Erwerb von Rauschgift zum Eigenkonsum und zum Handeltreiben. Im vorliegenden Fall kämen aber nicht hinsichtlich der Tathandlung verschiedene Tatbestände, sondern nur solche zur Anwendung, die sich allein in der Schuldform unterscheiden. Insoweit scheidet eine Aufteilung aus. Für eine Ausurteilung des fahrlässig verursachten zusätzlichen Erfolges im Schuldspruch besteht auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis. Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03).“

    Der BGH schließt sich folglich der Entscheidung des Landgerichts an. Es handelt sich um die vorsätzliche Einfuhr in Höhe der 13,5 kg Heroin. Die fahrlässige Einfuhr der Restmenge scheidet durch dieselbe Handlung aus.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 372/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (Fall II 2 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden. Zudem ist die Unterbringung von ihm in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt worden, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe von der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte einen erheblichen Teilerfolg erzielen.

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt in seinem Beschluss aus, dass die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Fall II 2) einer rechtlichen Nachprüfung aus folgenden Erwägungen nicht stand hält.

    Wie das Landgericht festgestellt hat, erwarb der Angeklagte 297,56 Gramm Heroin sowie 350 Gramm Streckmittel von einem unbekannten Lieferanten namens „Ali“. Ein Drittel hiervon wollte er gewinnbringend weiterverkaufen, um sich so seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Der Angeklagte ist seit vielen Jahren heroinabhängig und konsumierte bis zu diesem Zeitpunkt nach Feststellungen des Landgerichts 1,5 bis 2 Gramm Heroin täglich. Er wurde bei der Übergabe der Betäubungsmittel festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden außerdem 18,31 Gramm Heroin aufgefunden sowie drei Holzschlagstöcke in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln und griffbereit entdeckt. Hinsichtlich der zweiten Betäubungsmittelmenge stellte das Landgericht fest, dass auch ein Drittel dieser dazu bestimmt war, gewinnbringend und zur Finanzierung des restlichen Eigenbedarfs zu veräußern.

    Wie der Strafsenat ausführt, ist jedoch die vom Landgericht festgestellte Verkaufsabsicht bezüglich der zweiten Menge (Fall II 2) nicht tragfähig begründet.

    Der Angeklagte hatte in seiner Einlassung erklärt, dass die in seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellten Menge des Heroins ausschließlich seinem Eigenbedarf gedient hätte. Das Landgericht widerlegte diese Aussage damit,, „es gebe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Angeklagte mit den in der Wohnung gefundenen Drogen anders verfahren wollte als mit den bei ‚Ali‘ erworbenen“. Somit hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf den Tathergang der vorangegangenen Rauschgiftmenge (Fall II 1) gestützt und keine gesonderten Feststellungen getroffen, was der Strafsenat  folgendermaßen in dem Beschluss kritisiert:

    „Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass nach den Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe der überwiegende Teil von fast 200 Gramm Heroin gerade nicht in den Handel gelangen, sondern – nahe liegend zum Eigenkonsum – im Besitz des Angeklagten verbleiben sollte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass auch die in der Wohnung sichergestellte, vergleichsweise geringe Menge von 18 Gramm Heroin ebenfalls vom Angeklagten nur für den Eigenbedarf vorrätig gehalten wurde. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen der Besitz einer größeren Betäubungsmittelmenge für sich allein nicht geeignet, eine (teilweise) Verkaufsabsicht des Angeklagten zu begründen. Weitere Indizien, die die entsprechende Feststellung des Landgerichts tragen könnten, hat das Landgericht nicht erwogen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen mit in seine Würdigung einbezogen, den Angeklagten im Fall II 2 lediglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hätte.  [..]
    Der dargestellte Erörterungsmangel führt im Fall II 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von dem Rechtsfehler betroffen sind nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich zu der Frage, welchen Zwecken die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel dienen sollten. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können hingegen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.“

    Dies führte zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 2 und somit zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Das wirkte sich auch auf den Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs vor der Maßregel nach  § 64 StGB aus. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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