Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.
Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.
Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.
Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Auch der BGH mag hier keine Bande erkennen:
Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Urteile vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696, und vom 29. Februar 2012 – 2 StR 426/11). Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413 mwN).
Dabei kommt es auf die Risikoverteilung zwischen den Parteien an. Trägt der Käufer beim Weiterverkauf das Preisrisiko, ist er regelmäßig als selbstständiger Käufer anzusehen:
Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und diese anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko verkauft, insbesondere die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die von ihm erzielten Gewinne allein disponiert, ist regelmäßig als selbständiger Käufer anzusehen und nicht als Teil der Verkäuferseite. Von einer Einbindung in die Absatzorganisation des Verkäufers ist demgegenüber in der Regel auszugehen, wenn dieser dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Weiterveräußerungen bestimmt sowie an deren Gewinn und Risiko beteiligt ist (BGH aaO; Urteil vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696).
Dass der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass auch der Weiterverkäufer einen guten Gewinn macht, ist dabei unschädlich. So hat der Angeklagte dem Käufer zum Beispiel von größeren Mengen abgeraten, da er diese nur in schlechterer Qualität erhalten und dies den Weiterverkauf erschweren würde. Für eine Selbstständigkeit der Käufer sprach laut dem BGH ebenfalls, dass der Verkäufer nach Übergabe der Drogen weitere 15.000 Euro erhalten sollte – und zwar unabhängig von einem möglichen Verkaufserlös.
Aus diesem Grund hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Der Angeklagte handelte im Ergebnis nicht bandenmäßig.
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012, Az.: 5 StR 315/12