Rechtsbeschwerde

  • Das AG Tiergarten erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das AG Tiergarten lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss ab. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, gleichzeitig Akteneinsicht gemäß § 147 VII StPO beantragt und eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt.

  • 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Brandenburg, Az.: (B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10)

    Das AG Neuruppin verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h ein Bußgeld in Höhe von 165,00 EUR. Zudem ordnete es  ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 II a StVG an.
    Zum Tathergang wurde festgestellt, dass der Betroffene ungeachtet der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sei, wobei eine Fehlertoleranz von 3% bereits in Abzug gebracht worden sei. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.

    Der 1. Senat für Bußgeldsachen gab der Rechtsbeschwerde statt. Die Urteilsfeststellungen würden sich hinsichtlich eines Verwertungsverbotes als unzureichend beziehungsweise lückenhaft erweisen. Es sei nicht möglich aufgrund der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliege, bei aus den Urteilsfeststellungen kein Rückschluss auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme gezogen werden konnte.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Denn maßgeblich für die Frage, ob hier ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2009, 3293) vorliegt, ist die Feststellung einer anlassbezogenen Videoaufnahme.
    Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden lassen keine Rückschlüsse auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme zu. Auch Videoprints, die hier jedoch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, können keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Messung anlassbezogen erfolgt ist oder ob das Videoband durchgängig gelaufen ist und eine Auswertung erst im Nachgang erfolgt ist.“

    Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Neuruppin zurück.


  • 2. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 2 Ws 347/10

    Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und het eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 50,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte legte Einspruch dagegen ein, so dass es zu einer Hauptverhandlung kam. In dieser sprach das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und begründete dies damit, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sei.

    Das LG verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Kammer nahm einen Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

    Der 2. Strafsenat erachtet die sofortige Beschwerde als zulässig, da zwar Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung gemäß § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar seien, davon jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werde, da zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestehe, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen würden. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet, da ein Fall der Annahmeberufung vorliege.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Frage, ob auch im Falle eines Freispruchs, der auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft beruht, von einer Annahmeberufung ausgegangen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der bisher überwiegende Teil der Rechtsprechung hält in einem solchen Fall § 313 I 2 StPO für unanwendbar (OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 43; OLG Köln, NStZ 1996, 150; OLG Karlsruhe StV 1997, 69; OLG Zweibrücken MDR 1996, 732; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08. Februar 1005, Az.: 1 Ws 5/95 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 3 Ws 226/97 – juris; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena StraFo 2000, 292; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 84; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 45). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Freispruch kein Minus gegenüber dem in § 313 I 2 StPO genannten Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen sei. Sofern nach durchgeführter Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis komme, ein strafrechtlicher Schuldnachweis sei überhaupt nicht zu führen, könne aus ihrem Antrag auf Freispruch nicht auf ein Bagatelldelikt geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb nicht hinnehmbar, der Anwendung des § 313 I 2 StPO eine fiktive Tat und eine fiktive Rechtsfolge zugrundezulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit verbiete sich deshalb eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 313 I 2 StPO.
    Davon weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).

    Dieser Meinung schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.


  • 1. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin, Az.: 1 Ws (B) 51/07

    Gegen den Betroffenen Rechtsanwalt erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 I Nr. 10, 38 III 1 BDSG, den der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlassen hatte. Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. Das AG sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf frei. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde.
    Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem AG Potsdam zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte den Betroffenen mehrfach auf zu erklären wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Dies verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

    Der Senat für Bußgeldsachen verwarf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft. Der Betroffene sei zu Recht freigesprochen worden. Die festgestellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen sei nicht bußgeldbewehrt.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach § 43 I Nr. 10 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 III 1 BDSG eine von der Aufsichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt.
    Soweit das AG in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 III 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
    Das BDSG schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Von der erforderlichen Tatbestandskongruenz mit dem BDSG kann bei den durch das AG zitierten §§ 43a II, 56 I, 73 II Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten nur rudimentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die Anwendbarkeit des BDSG nicht aus.
    Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 II 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt.
    Die Vorschrift des § 38 III 1 BDSG, deren Verletzung § 43 I Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 II 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen. Die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 bestehen nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 III BDSG verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 I Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 IV 1 BDSG verweist.“

    Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wurde verworfen.


  • Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Auflage wurden 100 Stunden gemeinnützige Arbeit festgelegt. Das AG widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 11.09.2008, welcher dem Beschwerdeführer am 19.09.2008 zugestellt wurde.

    Am 11.11.2009 legte sein Verteidiger gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde ein.

  • 3. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III 3 Ws 393/10

    Der Beschwerdeführer ist durch das Amtsgerichts Münster zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat der Beschwerdeführer vollständig verbüßt, daraufhin folgte seine Entlassung
    Die Strafvollstreckungskammer hatte dann durch Beschluss festgestellt, dass Führungsaufsicht eintritt und deren Dauer auf vier Jahre bestimmt wird sowie verschiedene Weisungen erteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

    Der 3. Strafsenat des OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Anordnung der Führungsaufsicht rechtmäßig war, jedoch die damit verbundene Weisung aufzuheben sei, da sie über § 68b I Nr. 8 StGB hinausgehe. Eine weitere Weisung sei ebenfalls aufzuheben, da es ihr an hinreichender Bestimmtheit mangele.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Weisung geht über § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB hinaus, indem sie beim Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle statt einer unverzüglichen (nachträglichen) Meldung eine „vorherige Rücksprache mit dem Bewährungshelfer“ fordert. Sofern Weisungen über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehen, müssen sie dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 Abs. 1 S. 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 StGB Rdnr. 12).

    In diesem Fall aber genüge die vorbenannte Weisung nicht diesem Erforderniss. Denn es sei nach Auffassung des Strafsenats nicht in der „gebotenen Deutlichkeit“ zu ersehen, ob es sich im konkreten Fall um einen Genehmigungsvorbehalt handele oder nicht.

    Weiter führt der Strafsenat aus:

    „Letztlich bleibt offen, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Lebensführung durch das Gericht an den Verurteilten gestellt werden. Ausschließlich das Gesetz hat die Befugnis, dem Verurteilten über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinaus weitere Weisungen zu erteilen. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht im Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.12.2009 – 3 Ws 485/09 und vom 11.03.2010 – 3 Ws 100/10).

    Die Weisung, wonach sich der Verurteilte an Treffpunkten der örtlichen Drogenszene nicht aufhalten und keinen Kontakt zu Personen, die der Drogenszene angehören, unterhalten darf, war mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls aufzuheben.“

    Hinsichtlich dieser Weisungen hob der Strafsenat den Beschluss auf. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.


  • Das Amtsgericht Witten hatte sich im folgenden Beschluss mit der Frage nach dem Ersatz der Reisekosten seines auswärtig tätigen Wahlverteidigers zu beschäftigen.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten ist dem Rechtsanwalt, der als Wahlverteidiger des Beschuldigten zum Gerichtstermin reiste, der Ersatz der notwendigen Auslagen in Höhe von 947,72 Euro als erstattungsfähig zuerkannt worden. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum legte hiergegen Beschwerde ein. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für den auswärtigen Verteidiger nicht erstattungsfähig.

  • OLG Koblenz, Az.  2 SsRs 54/09

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Koblenz wegen „wegen verspäteter Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung sowie wegen eines weiteren Falles der verspäteten Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen von 90 Euro bzw. 135 Euro“ verurteilt worden. Hinzu kamen zwei weitere, vom Gericht verhängte Geldbußen in Höhe von 150 Euro und 135 Euro.

    Aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung konnte der vom Angeklagten beauftrage Wahlverteidiger nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen. Zwei weitere Anwälte der Kanzlei seien ebenso verhindert gewesen. Aus diesem Grund wurde um eine Terminverlegung gebeten. Den Antrag auf die Terminverlegung wies das Amtsgericht jedoch ab und begründete diesen Beschluss damit, dass die Erkrankung in „keiner Weise glaubhaft gemacht worden“ und eine Vertretung aus der Kanzlei zu erwarten sei. Auch handele es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt.

    Die gegen die Terminverlegung gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten hatte nun vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen.

    Der Senat führt hierzu in seinem Beschluss aus:

    „Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann. Dadurch ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung beschnitten worden.“

    Angesichts dessen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

  • Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB). 

    Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen ihn erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise Außervollzugsetzung der U-Haft. Hierüber hatte das zuständige LG Berlin zu entscheiden.

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