Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO (U-Haft)

Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB). 

Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen ihn erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise Außervollzugsetzung der U-Haft. Hierüber hatte das zuständige LG Berlin zu entscheiden.

Nach Ansicht des LG Berlin ist der Beschuldigte zwar einerseits der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig, anderseits bestehen jedoch keine Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Soweit Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, können weniger einschneidende Maßnahmen als ein Vollzug der Untersuchungshaft bereits genügen.

Hierzu führt das LG Berlin aus:

Ein Haftgrund besteht nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO u.a. dann, wenn der Besch. dringend verdächtigt ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach §§ 243 oder 260 StGB begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird, die Haft zur Abwendung der drohenden Fahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

Fraglich ist dabei, ob die hier in Rede stehenden Straftaten die Rechtsordnung überhaupt schwerwiegend beeinträchtigen und daher die Voraussetzungen erfüllen.

Aus dem Katalog aus §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO lässt sich jedoch nach Ansicht des LG Berlin nur entnehmen, dass „nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten herangezogen werden können, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist“.

Die dem Beschuldigten hier zu Last gelegten Straftaten nach §243 bzw. §260 StGB können jedoch angesichts der Art und Weise der Begehung aller Taten nicht als schwerwiegende beeinträchtigende Straftat gesehen werden, da der Wert der Ware eher als gering einzustufen war sowie eine gewerbsmäßige Hehlerei zweifelhaft erschien. Trotz der Gefahr, die von den Straftaten, insbesondere dem Führen von gestohlenen Kfz im Straßenverkehr ausging, scheint die Sicherungshaft nicht gerechtfertigt.

Allerdings sind strenge Auflagen, die der allgemeinen Sicherheit dienen, für den Beschuldigten angemessen und können einen vergleichbaren, wenn auch im betreffenden Fall für ihn milderen Zweck erreichen. Der Haftbefehl ist infolgedessen auszusetzen.

Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. v. 22.07.2009 – 517 Qs 109/09

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