Führungsaufsicht und Weisungserteilung

3. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III 3 Ws 393/10

Der Beschwerdeführer ist durch das Amtsgerichts Münster zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Diese Strafe hat der Beschwerdeführer vollständig verbüßt, daraufhin folgte seine Entlassung
Die Strafvollstreckungskammer hatte dann durch Beschluss festgestellt, dass Führungsaufsicht eintritt und deren Dauer auf vier Jahre bestimmt wird sowie verschiedene Weisungen erteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Anordnung der Führungsaufsicht rechtmäßig war, jedoch die damit verbundene Weisung aufzuheben sei, da sie über § 68b I Nr. 8 StGB hinausgehe. Eine weitere Weisung sei ebenfalls aufzuheben, da es ihr an hinreichender Bestimmtheit mangele.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Die Weisung geht über § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB hinaus, indem sie beim Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle statt einer unverzüglichen (nachträglichen) Meldung eine „vorherige Rücksprache mit dem Bewährungshelfer“ fordert. Sofern Weisungen über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehen, müssen sie dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 Abs. 1 S. 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 StGB Rdnr. 12).

In diesem Fall aber genüge die vorbenannte Weisung nicht diesem Erforderniss. Denn es sei nach Auffassung des Strafsenats nicht in der „gebotenen Deutlichkeit“ zu ersehen, ob es sich im konkreten Fall um einen Genehmigungsvorbehalt handele oder nicht.

Weiter führt der Strafsenat aus:

„Letztlich bleibt offen, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Lebensführung durch das Gericht an den Verurteilten gestellt werden. Ausschließlich das Gesetz hat die Befugnis, dem Verurteilten über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinaus weitere Weisungen zu erteilen. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte, insbesondere den Bewährungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle, ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern dürfte angesichts der Erheblichkeit eines denkbaren Eingriffs in das verfassungsmäßig verbürgte Freiheitsgrundrecht des Verurteilten mit dem Richtervorbehalt nicht im Einklang stehen und sich somit als verfassungswidrig erweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.12.2009 – 3 Ws 485/09 und vom 11.03.2010 – 3 Ws 100/10).

Die Weisung, wonach sich der Verurteilte an Treffpunkten der örtlichen Drogenszene nicht aufhalten und keinen Kontakt zu Personen, die der Drogenszene angehören, unterhalten darf, war mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls aufzuheben.“

Hinsichtlich dieser Weisungen hob der Strafsenat den Beschluss auf. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.


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