OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 Ws 271-274/11
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, den Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe vorenthalten und somit eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Dabei sollen sie 179 Arbeitnehmer als lediglich „geringfügig beschäftigt“ gemeldet haben, obwohl diese als Toilettenreinigungskräfte an Autobahnraststätten in größerem Maße beschäftigt waren. Zudem wurde ihnen vorgeworfen Umsatz- und Lohnsteuer hinterzogen zu haben.
Laut Anklage haben sie sich damit des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in elf Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 25 Fällen, der Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen, der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen, sowie den Angeklagten A. und T. Verkürzung von Einkommenssteuer in zwei bzw. vier Fällen schuldig gemacht.
Das Landgericht Hildesheim hat daraufhin das Hauptverfahren wegen einiger Anklagevorwürde eröffnet und bezüglich anderen abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Dazu führte das OLG Celle aus, dass im Wirtschaftsstrafrecht eine Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern und anderer Beträge dem Tatrichter grundsätzlich erlaubt ist. Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dürfe es keine andere sicherere Methode geben. Dann dürfe sich das Gericht sogar an Schätzungen anderer Stellen – wie z.B. des Finanzamts – halten.
„Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.“
Nach Ansicht des OLG lag es hier aber so, dass zuvor noch Arbeitnehmer hätten vernommen werden können. Dies wäre auch kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Zwar ist diese Ermittlung nicht zwangsweise vom Gericht selbst durchzuführen, vielmehr könnte das Gericht eine Beweiserhebung anordnen. Allerdings sind Ermittlungen dieses Umfangs von der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Daher war die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 Ws 109/11
Gegen den Angeschuldigten wurde durch das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. März 2010 zum Zwecke der Rückgewinnhilfe den dinglichen Arrest in Höhe von 76.136,14 € in das Vermögen des Angeschuldigten angeordnet.
Begründet wurde dies mit dem gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht, zwei Bankrottstraftaten begangen zu haben. Auf die weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2011 diese Arrestanordnung aufgehoben. Seit der Arrestanordnung waren mehr als zwölf Monate vergangen und der für die Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111b Abs. 3 StPO erforderliche dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Bankrottstraftaten lag nach Auffassung des Senats nicht vor.
Gegen die Aufhebung wendet sich die mutmaßlich Geschädigte und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie
beantragte die Beteiligung am Verfahren. Dies wurde abgelehnt.
Dazu das OLG:
„Die O…-M… GmbH als möglicherweise durch die Bankrottstraftaten Verletzte ist nicht Verfahrensbeteiligte. Das Gesetz sieht dieses nicht vor. Die dem Verletzten im Strafverfahren zustehenden Rechte ergeben sich aus den §§ 111g ff. StPO (Zulassungsverfahren) und §§ 403 ff. StPO (Adhäsionsverfahren). Eine darüber hinausgehende Beteiligung, insbesondere bei der Frage der Anordnung eines Arrestes oder dessen Aufhebung, ergibt sich aus der Verletzteneigenschaft nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht (vgl. OLG München, Beschluss v. 06.11.2003, 2 Ws 83-92/03, NJW 2004, 1119). Zwar bezweckt die Anordnung des dinglichen Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe die Sicherung der Ansprüche des Geschädigten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Umgekehrt ist dadurch der Verletzte auch nicht gehindert, im Zivilrechtswege einen dinglichen Arrest zu bewirken. Denn die strafprozessual angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das zivilprozessuale Sicherungsbedürfnis nicht entfallen (vgl. KG, Beschluss v. 07.01.2010, 23 W 1/10, NStZ-RR 2010, 179).“
„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine planwidrige Lücke vor. Der Hinweis darauf, sie sei nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen, hätte der Angeschuldigte sachliche Vermögensgegenstände, die im Eigentum der Antragstellerin gestanden haben, an sich gebracht, geht fehl. In diesem Falle stünden ihr vielmehr die Rechte aus §§ 403 ff. StPO zu. Nach den §§ 431, 442 StPO zu beteiligen ist nur derjenige, der durch eine gerichtliche Endentscheidung über den Gegenstand einen Rechtsverlust zu befürchten hat, wobei hiervon Inhaber (nur) obligatorischer Ansprüche – und zwar auf Grund der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.) – nicht erfasst sind.“
Aus diesen Gründen sah das OLG eine Anhörung der mutmaßlich Geschädigten nicht als erforderlich. Vielmehr sei die Geschädigte nicht am Verfahren zu beteiligen. Daran ändere auch nicht die zu Anfangs bejahte Rückgewinnhilfe. Die Geschädigte könne immer noch den Zivilrechtsweg bestreiten. Daher ergebe sich auch keine Änderung der Entscheidung des Senats.
Anders ist dies bei der sog. „Verfallsbeteiligten“, bei der Vermögen aus einer Straftat abgeschöpft werden soll.
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 Ss Owi 209/2011
Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt, weil er den vorgeschriebenen Mindestabstand nach § 4 I, III StVO nicht eingehalten hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bayreuth durch Urteil gemäß § 74 II OWiG, da der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
Zwar sei von seinem Verteidiger ein Antrag gestellt worden, die Hauptverhandlung zu verlegen, allerdings sei das Gericht diesem Wunsch nicht nachgekommen. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sei es dem Betroffenen zuzumuten gewesen, ohne seinen Verteidiger zu erscheinen. Damit lag nach Ansicht des Amtsgerichts keine ausreichende Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen vor.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.
Das OLG entschied zugunsten des Betroffenen, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgericht zugelassen werde und das Urteil aufgehoben wird. Insbesondere hätte vom Tatrichter eine Verlegung des Termins problemlos erfolgen können:
„Im Übrigen war ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters in dieser Bagatellsache bei lediglich einem sonstigen Verfahrensbeteiligten/Zeugen auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich.
Das dagegen vorgeschobene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger Verfahrensbeschleunigung entgegen, „insbesondere weil ansonsten an dem frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte“, ist abwegig.
Durch diese unsachgemäße, vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache zu erwartende, in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG) ausgeführte Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00).“
Damit erläutert das OLG hier den Fall, in dem die Ermessensentscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verlegung eingeschränkt ist. Es soll durch das eingeräumte Ermessen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen.
Das Amtsgericht Cloppenburg hatte einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO erlassen. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich in zwei Fällen der Geldfälschung und in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der im Ausland wohnende Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Das Landgericht Oldenburg hat daraufhin den Haftbefehl durch Beschluss aufgehoben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestünden.
Der Beschwerdeführer war als Verteidiger in zwei Verfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens tätig. Diese wurden mit Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Bei dem dabei führenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer allerdings erst nach der Verbindung als Pflichtverteidiger bestellt.
Den in diesem Zusammenhang ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer mit der Erinnerung angefochten. Diese wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer die „sofortige Beschwerde“ ein, welche als hier statthafte „Beschwerde“ ausgelegt wurde.
Dazu führte nun das Landgericht aus:
1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09
In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.
Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.
Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.
Aus dem Wortlaut des Beschluss:
„In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.
Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.
Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“
Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.
Der wegen gravierender Vergehen im Sexualstrafrecht Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen.
Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde so begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.
3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue.
Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Erbin des am 27.05.1998 verstorbenen Dr. A., dessen Abrechnungen mindestens in einigen Quartalen I als fehlerhaft erkannt worden seien, trotz eines errechneten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 6.618.413,- DM auf Grund eines abgeschlossenen Vergleichs lediglich 2 Millionen DM zurückgefordert haben. Die Erbin habe in vier Monatsraten insgesamt 1.451.116,20 DM an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt, in Höhe von 548.883,80 DM sei mit noch offenen Honoraransprüchen aufgerechnet worden. Zum Nachteil der übrigen in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte hätten die Angeschuldigten Y. und Dr. X. somit auf einen Betrag von 4.618.413,- DM verzichtet. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4.618.413,- DM entstanden. Der Angeschuldigte Z. habe als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung die Tat der Angeschuldigten Y. und Dr. X. gefördert, indem er den später abgeschlossenen Vergleich ausgehandelt habe.
Das LG lehnte mit Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung bzw. der Beihilfe bestehe nicht.
Dagegen ging die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde vor.
Der 3. Strafsenat des BGH hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für unbegründet erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des Anklagevorwurfs gegen die Angeklagten sei nicht gegeben.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304, 306). Die Wahrscheinlichkeit muss so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erscheint eine Verurteilung der Angeschuldigten Y. und Dr. X. wegen Untreue und des Angeschuldigten Z. wegen Beihilfe zu Untreue nicht wahrscheinlich, weil ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beim Abschluss des Vergleichs nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Quantifizierung der betrügerisch abgerechneten Laborleistungen beruhen die aus der Akte ersichtlichen Versuche, den Schadensumfang abzuschätzen, allesamt auf ungesicherten Annahmen zum Umfang der berechtigten bzw. in Betrugsabsicht erbrachten Leistungen.“
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.
Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.
Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner