BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 3 StR 392/11
Der Angeklagte ergriff nach Feststellung des Landgerichts Duisburg das Handy des Geschädigten. Auf dem Handy wollte er nach Beweisen für eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester eines Mitangeklagten suchen. Dabei übertrug er die Bilddateien des Handys auf sein eigenes Handy. Bei der Tat soll es dem Angeklagten gleichgültig gewesen sein, ob der Geschädigte das Gerät zurückerlange. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Raubes.
Die Strafverteidigung rügte die Verurteilung. Es fehle hier an der Zueignungsabsicht im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Dies sieht auch der BGH so und gibt der Revision der Strafverteidigung statt:
Danach hat sich der Angeklagte nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er handelte nicht, wie § 249 Abs. 1 StGB voraussetzt, in der Absicht, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Weder wollte er sich den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen, noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242 Rn. 53, 55; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150). Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 – Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611). Dass die vom Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und das Kopieren der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lag, ändert hieran nichts, denn dies führte nicht zu deren Verbrauch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – RReg 4 St 158/91, juris, zum Kopieren und Verwerten von auf Diskette gespeicherten Daten; Cramer, CR 1997, 693, 696; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 154).
Auch bezüglich einer möglichen räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB fehle es an der Bereicherungsabsicht. Der bloße Besitz einer Sache bildet nämlich nicht immer einen Vermögensvorteil:
Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386) – Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 – 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu einem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung).“
Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Wegen Raubes oder räuberischer Erpressung hat sich der Angeklagte demnach nicht strafbar gemacht.
Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Betruges, Hehlerei, Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz ermittelt.
Das Verfahren angestoßen hatte eine Beschuldigtenvernehmung in einem anderen Verfahren. Dort wurde der Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte mit kopierten PC-Programmen handeln würde. Zusätzlich solle sich der Angeklagte damit gerühmt haben, dass sein neu erworbener Computer aus einer Diebstahlshandlung stammte.
Da weitere Ermittlungen den Verdacht nicht erhärteten, sollte der Zeuge erneut vernommen werden. Dieser befand sich aber nicht mehr in Deutschland. Aus diesem Grund wurde durch das Amtsgericht Erfurt ein Durchsuchungsbeschluss erlassen.
BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: 5 StR 192/11
Der Angeklagte, der bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten verurteilt wurde, musste sich erneut vor dem Landgericht Cottbus wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verantworten. Der Angeklagte soll auf einem Friedhof eine Trauernde angegriffen und mit heruntergelassener Hose gewürgt haben. Erst als der Lebensgefährte der Geschädigten einschritt und den Angeklagten wegschubste, ließ er von seinem Opfer ab. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Die Strafverteidigung wehrte sich mittels Revision gegen diesen Urteilsspruch.
Der BGH gibt der Revision der Verteidigung dahingehend Recht, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht alle Umstände berücksichtigte, die für die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig gewesen wären. Vor allem da die Vortaten mit größeren Abständen in den Jahren 1986, 1988, 1992, 1997 und 2002 erfolgten:
„Gleichwohl kann der Senat im Ergebnis nicht eindeutig feststellen, dass auch die vom Bundesverfassungsgericht neu aufgestellten Verhältnismäßigkeitskriterien zweifelsfrei erfüllt sind, wenngleich dies keineswegs fernliegt. Die geforderte Schwere der drohenden Taten ist sicher gegeben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht für Fälle rückwirkender Anwendung im Rahmen von § 66b oder § 67d StGB entwickelten nochmals deutlich strengeren Verhältnismäßigkeitskriterien (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) kommt es hier nicht an.
Die Zweifel ergeben sich aus den vom Landgericht im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprüfung hervorgehobenen Umständen nicht unbeträchtlicher Zwischenräume zwischen den Taten und einer nicht feststellbaren Eskalation von deren Häufigkeit und Schwere (vgl. UA S. 45).“
Somit müssen bei der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sicherungsverwahrung auch nicht unbeträchtliche Zwischenräume zwischen den Taten und einer nicht feststellbaren Eskalation der Taten berücksichtigt werden.
Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012, Az.: 1 Ws 142/12
Der Tatverdächtigte wurde wegen dem dringenden Tatverdacht des räuberischen Diebstahls am 12. Oktober 2011 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen. Erst rund einen Monat später, am 11. November 2011, wurde durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen beraumte den ersten Hauptverhandlungstag für den März 2012 an. Weitere Verhandlungstermine sollten erst rund einen Monat später stattfinden.
Die Strafverteidigung rügte die lange Untersuchungshaft per Beschwerde und hatte hiermit Erfolg.
Das Oberlandesgericht Naumburg stellt fest, dass bereits die Dauer zwischen Festnahme und Anklage zu lang war:
„Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft, obwohl sie bereits am 27. Juli 2011 einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat und der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig war, erst am 10. November 2011, somit einen Monat nach der Festnahme des Angeklagten, Anklage erhoben hat“
Auch im weiteren Verfahrensverlauf erkennt das OLG Naumburg Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Besonders schwer wiegt, dass der Tatverdächtige drogenabhängig war und dies auch bereits bei der Beantragung des Haftbefehls bekannt war. Trotzdem wurde die Begutachtung des Tatverdächtigen erst im Rahmen des ersten Verhandlungstermins, im März 2012, angeordnet:
„Insbesondere durch den Umstand, dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen, liegt eine erhebliche Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgrundsatzes vor, der zur Aufhebung des Haftbefehls zwingt.“
Die Strafverteidigung erreichte mit der erfolgreichen Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls.
KG Berlin, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: (4) 121 Ss 30/12 (54/12)
Das Landgericht Berlin verurteilte einen Rechtsanwalt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem außergerichtlichen Vergleich. Als die Gegenseite die vereinbarte Vergleichssumme jedoch abredewidrig nicht zahlte, kündigte der Angeklagte an, den „Lebenssachverhalt“ im Internet publik zu machen.
Das Landgericht erkannte in dieser Ankündigung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB. Denn der Angeklagte drohte nicht mit einer wertfreien Veröffentlichung des Sachverhalts, sondern viel mehr damit, dass er die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite publizieren wird.
Die dagegen eingelegte und durch die Strafverteidigung begründete Revision war vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich.
Das Kammergericht Berlin betont, dass es bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf den reinen Wortlaut ankommt, sondern die Wörter eine Auslegung bedürfen, dabei kann auch das sonstige Verhalten der Personen berücksichtigt werden:
„Zu Recht hat die Strafkammer dabei unausgesprochen angenommen, dass eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Auslegung bedarf (vgl. BGH StraFo 2003, 320; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – [4] 1 Ss 302/07 [247/07] -). Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann auch das sonstige Verhalten des Angeklagten von Belang sein.“
In der Ankündigung, dass man den Lebenssachverhalt im Internet veröffentlichten möchte, kann solch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aber noch nicht gesehen werden.
„Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760).“
Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Da das Kammergericht Berlin nicht davon ausgeht, dass in einem neuen Hauptverfahren weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden, wurde der Angeklagte freigesprochen.
Das Landgericht Bochum hat einen 50-jährigen Mann wegen sechsfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Mann seine mittlerweile 26-jährige Tochter mehrfach vergewaltigt, als sie zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen ist.
Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte leugnete die Vorwürfe bis zuletzt.
Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Taten von besonders roher Gewalt geprägt waren und der Angeklagte seiner Tochter zu schweren sexuellen Handlungen gezwungen hatte.
Das Opfer hatte im letzten Jahr Anzeige erstattet und trat im Prozess als Nebenklägerin auf. Die Strafverteidigung kündigte bereits die Revision an.
( Quelle: Der Westen online vom 28.06.2012 )
Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.
( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )
Vor dem Landgericht Hildesheim musste sich ein 55-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, seine 77-jährige Mutter vergewaltigt zu haben.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann seine Mutter in seiner Wohnung eingesperrt und mehrfach vergewaltigt. Die Frau erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Besonders makaber: Bereits der Vater des Angeklagten hatte die Frau vergewaltigt. Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Das Opfer verfolgte den Prozess als Nebenklägerin.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zuvor hatte die Strafverteidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung gefordert.
( Quelle: Hannoversche Allgemeine online vom 16.04.2012 )
Im Oktober 2010 musste sich ein Journalist vor dem Amtsgericht München verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, einen Prominenten genötigt und dessen höchstpersönlichen Lebensbereich durch unbefugte Bildaufnahmen verletzt zu haben. Dabei sollte der Angeklagte den Geschädigten mit einem Sex-Video zu einem Interview gezwungen haben. Das Video zeigt das mutmaßliche Opfer beim Sex mit zwei Prostituierten.
Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von insgesamt 14.400 Euro.
Gegen diese Entscheidung legte der Strafverteidiger Berufung ein und der Angeklagte wurde vom Landgericht München freigesprochen. Da der Geschädigte sowie sie Staatsanwaltschaft Revision einlegten, muss nun das Oberlandesgericht München entscheiden.
( Quelle: Bayerischer Rundfunk online vom 02.04.2012 )
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011, Az.: 32 Ss 187/10
Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Syke wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ein Auto auf dem ihm gehörenden Grundstück abgestellt, obwohl sich in dem Fahrzeug noch bodengefährdende Flüssigkeiten, namentlich Motoröl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure befanden. Zudem sei Ölverlust mit Tropfenbildung am Motor festgestellt worden.
Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Amtsgericht der Begründung verworfen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung vom selben Tage ferngeblieben sei, ohne genügend entschuldigt zu sein. Ein Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung ist erfolglos geblieben.
Der Angeklagte hat gegen das Verwerfungsurteil rechtzeitig ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
Das OLG Celle hatte festgestellt, dass es bereits ein Verfahren gegen den Angeklagten im Jahre 2001 gab. Daher sei am Tag der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden die Verfolgungsverjährung eingetreten Dazu das OLG:
„Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein Verfahrenshindernis. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, das bereits in der Tatsacheninstanz vorlag und dort hätte beachtet werden müssen, führt in der Revisionsinstanz auf eine zulässige Revision hin gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22.2.2007 – 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl 2007, 163; siehe auch Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 206a Rn. 4 m.w.N. sowie Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Einleitung Rn. 67).“
Daher lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls durch das Amtsgericht Syke bereits Verfolgungsverjährung vor. Der Eintritt der Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und damit Revisionsgrund.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner