Vor dem Landgericht Braunschweig ist ein 46-jähriger Pfarrer der katholischen Gemeinde St. Joseph wegenSexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen angeklagt. Laut Anklageschrift hat er in insgesamt 240 Fällen den Kindesmissbrauch an drei Jungen vorgenommen. So habe er sich unter anderem nachts oder vor der Messe an den Jungen vergehen und auch Fotos von den Geschlechtsteilen der Kinder angefertigt.
Einige der Vorwürfe bestätigte der Angeklagte bereits bei einer ersten Vernehmung und ein umfassendes Geständnis wurde angekündigt. So äußerste sich der Angeklagte zu seinem Werdegang und der Intention der Beziehungen zu den Jungen.
Er selber erklärte die Taten mit ehrlicher Verbundenheit und Freundschaft und versuchte diese zu verharmlosen. Eines der Opfer sah er sodann liebevoll „wie einen Sohn“ an. Mit einem damals 10-jährigen Jungen sei er sogar nach Paris ins Disney Land sowie mehrmals in den Ski-Urlaub für mehrere Tage gereist, wo es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Eltern der betroffenen Kinder waren schockiert, ob der Fürsorgepflicht und der Beziehung des Pfarrers zu den Kindern.
Viele Details sind dabei noch nicht einmal zum Vorschau gekommen – Es bleibt abzuwarten, inwiefern der Pfarrer und sein Strafverteidiger durch ein umfangreiches Geständnis den Prozess vorzeitig beenden und möglicherweise dadurch ein milderes Strafmaß erwarten können.
Insgesamt wird die Diskussion um den sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche aufgrund dieses Prozesses wohl weitergeführt werden.
( Quelle: SPON 12.01.2012 )
KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 – 1 AR 1247/10
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt.
Laut Anklage sei er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei sei der Mann verletzt worden.
Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt. Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte.
Kurz darauf übergab der Strafverteidiger dem Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist.
Der Angeklagte wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten nach Paris geschickte Ladung kam zurück. Der Verteidiger wieß ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben.
Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen.
Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.
Dazu das KG:
„Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zulässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Verhaftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Damit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.“
Damit stellt das KG klar, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden kann, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Dies hat das KG hier abgelehnt.
In Berlin musste sich ein 24-Jähriger wegen versuchten Totschlags verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, einen Mann nach einem Streit im September 2010 mit dem Messer bedroht und lebensgefährlich verletzt zu haben. Danach stieg er in sein Auto und fuhr weg.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist das mutmaßliche Opfer nach der Provokation durch den Angeklagten auf diesen losgegangen.
Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft. Zudem fuhr er ohne Führerschein, was allerdings nicht Teil der Anklage war.
Der Strafverteidiger des Angeklagten berief sich im Prozess auf Notwehr und forderte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung.
Das Gericht folgte der Strafverteidigung und sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf frei. Es habe eine Notwehrlage vorgelegen. Allerdings soll er 1200 Euro für die Fahrt ohne Führerschein zahlen.
( Quelle: Tagesspiegel online vom 31.12.2011 )
Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten: Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut Medienberichten in Gewahrsam.
Wie von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft München II gegen über der Presse bekannt gegen wurde, hatte der 54-jährige Mann gegen 16 Uhr im Prozess plötzlich eine Waffe gezogen und mit der Pistole um sich geschossen. Erst ging er auf den Richter los und anschließend feuerte er drei Schüsse auf den aus München stammenden 31-jährigen Staatsanwalt. Dieser erlag wenig später seinen tödlichen Verletzungen. Zuvor hatte bereits der Strafverteidiger erfolglos versucht, den Mann von der Tat abzuhalten.
Der Täter ist wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. In dem Prozess geht es um knapp 44.000 Euro an Schaden. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor er die Nerven verlor und auf den Richter zu schießen begann.
Bislang ist noch unklar, wie der Täter die Waffe in den Gerichtssaal bei sich führen konnte. Anscheinend gab es keine Personenkontrollen am Eingang. Solche sind nicht Pflicht und fehlen in einigen Bundesländern. Es ist zudem vom Richter anzuordnen, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollen. Hier handelte es sich um ein Routineverfahren ohne größere Sicherheitsbedenken.
Näheres zum Tatmotiv ist noch nicht bekannt.
( Quelle: SPON, 11.01.2012)
BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10
Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:
„Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. H. kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M. H. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P. H. ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“
Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 – 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11
Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm und später aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des Landgerichts Ulm. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.
Den Angeschuldigten wurden unter anderem schwerer Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl und versuchter Mord vorgeworfen.
Das Amtsgericht sowie das Landgericht geben als Haftgrund Wiederholungsgefahr an.
Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vorliegen.
Aus dem Beschluss des OLG:
„Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.
Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.
Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“
„Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.“
„Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).“
Damit betont das OLG, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 I StPO nur in Ausnahmefällen aufrecht erhalten werden darf. Das OLG stellt klar, dass dabei nicht nur die bereits verstrichene Zeit beachtet werden muss, sondern auch die noch zu erwartende Zeit bis zum Urteil; dies gebiete das Beschleunigungsgebot. Nach Auffassung des OLG standen im vorliegen Fall deutliche Verzögerungen bevor, die dem Gericht auch bekannt waren. Daher sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Daher hat das OLG den Haftbefehl ausgehoben. Die Angeschuldigten waren zu entlassen.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von ihren Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.
Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.
BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11
Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon ein Jahr als verbüßt gilt.
Den Angeklagten Ak hat es des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn – unter Einbeziehung eines anderen Urteils – auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt, von welcher ein Jahr als verbüßt gilt.
Der Angeklagte P wurde wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.
Der Angeklagte P rügte, dass seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen sei. Dazu der BGH:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 – 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk „nach Beratung“ nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).“
Damit stellt der BGH klar, dass ein Fehler im Protokoll keinen Revisionsgrund darstellt. Als Begründung führt der BGH aus, dass das Urteil nicht auf dem Protokoll beruhe. Dennoch wurde das Urteil vom BGH teilweise im Strafausspruch geändert oder aufgehoben. Dazu führte vor allem, dass das Landgericht in seinem Urteil bezüglich des Angeklagten Ak nicht die einbezogenen Einzelstrafen aufführte und die Aussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten P nicht prüfte.
Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete Anzeige, machte aber widersprüchliche Aussagen. Auch im Berufungsprozess vor dem Landgericht wurde er verurteilt, allerdings „nur“ zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.
Gegen diese Entscheidung wendete sich die Strafverteidigung des Mannes mit der Revision. Das Oberlandesgericht verwies die Sache nach zwei Jahren zurück an das Landgericht.
Das Landgericht urteile jetzt anders. Das Tatgeschehen könne insbesondere wegen der widersprüchlichen Aussagen des mutmaßlichen Opfers nicht mehr rekonstruiert werden. Auch Ärzte hatten damals kurz nach der vermeintlichen Tat keine Anzeichen einer Vergewaltigung feststellen können.
Daher endete das Verfahren jetzt mit einem Freispruch.
( Quelle: Nassauische Neue Presse online vom 16.12.2011 )
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat als Strafverteidiger um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit:
„Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“
Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie die Strafverteidigung bzw. einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner