Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat als Strafverteidiger um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit:
„Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“
Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie die Strafverteidigung bzw. einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde:
a) Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; speziell zur teilweisen Verweigerung von Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 <342 ff.>).
bb) Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.
(a) Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 – 1 StR 672/98 -, NStZ 2000, S. 46; BGH, Beschluss vom 12. September 2007 – 1 StR 337/07 -, juris; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 AR 1546/01 u.a. -, VRS 102, S. 205; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 147 Rn. 28 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger – sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen – einen Rechtsanspruch auf Überlassung und Übersendung hat (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 141 <2007>; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 147 Rn. 70 f. <April 2004>; Rieß, Festgabe für Karl Peters <1984>, S. 113 <127>; vgl. zur Erhebung einer Auslagenpauschale bei Versendung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 1996 – 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, S. 2222 <2222 f.>).
Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 137 Rn. 8 <Februar 2004>; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, Vor § 137 Rn. 9).
(b) Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.
Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sind zudem die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht Gladbeck in den Nichtabhilfeentscheidungen seine Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers begründet hat. Dessen Mandanten waren volljährig und konnten daher ohne Mitwirkung weiterer Personen sowohl einen Verteidiger beauftragen als auch sonst ihre Verfahrensrechte wahrnehmen. Eine generelle Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht tragfähig belegt.
Damit gibt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer recht.
Die Verfügungen des Amtsgericht vom 25.01.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle des Gerichts ist unzulässig. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Amtsgericht hier gegen das Willkürverbot verstoßen, da die Beschränkung nicht nachvollziehbar ist und auf sachfremden Erwägungen – der Sanktionierung der Nichtvorlage der Vollmachten – beruht. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile Akteneinsicht hatte, besteht sein Interesse als Strafverteidiger an einer Entscheidung wegen Wiederholungsgefahr fort.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11