OLG: „Anstellungsbetrug“ erfordert mangelhafte Arbeitsleistung

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von ihren Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.

Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.

Dazu das OLG:

Der Anstellungsbetrug bildet einen Unterfall des Eingehungsbetrugs, weshalb der Schaden durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines – hier vorliegenden – privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., §263 Rdnr. 153; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rdnr. 152).

Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeistsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254,256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 154; Fischer, aaO). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht (vgl. RGSt 73,268, 269 f.; BGH NJW 1961, 2027, 2028: BVerfG NJW 1988. 2589, 2590; OLG Celle MDR 1960, 696, 697; Cramer/Perron in SchönkeSchröder, aaO). Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Geschädigte den Täter ohne die Täuschungshandlung nicht eingesellt hätte, z.B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist. Von einem einfachen Arbeiter oder Angestellten kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erwartet werden, als er leistet, was er verspricht (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO).

So stellt das OLG klar, dass es bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen (Anstellungs-)Betrugs auf einen Schaden ankommt. Dieser zeigt sich sodann in dem „Verlust“, also der Bezahlung des Lohns. Ein Schaden soll nach Auffassung des Gerichts in der Regel aber nicht vorliegen, sofern die Arbeitsleistung einwandfrei erfolgte. Eine Ausnahme liegt hier nach Ansicht des OLG nicht vor. Aus diesem Grund hat das OLG die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: III-3 Rvs 145/10

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