Vergewaltigung

  • Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wurde erneut ein Befangenheitsantrag der Verteidiger des Wetter-Moderators gegen die drei Richter gestellt. Begründet wurde der Befangenheitsantrag damit, dass die Richter dem mutmaßlichen Opfer gegenüber nicht mehr mit der „gebotenen Distanz und Unparteilichkeit“ gegenüber stünden. Unter anderem wurde damit auch die Aussage des mutmaßlichen Opfers, die Ex-Freundin von Kachelmann, weiter hinausgezögert und der Prozess verlängert. Der Wetter-Moderator ist wegen Vergewaltigung angeklagt und steht seit einigen Wochen vor Gericht.

    Sollte der Befangenheitsantrag Erfolg haben, müsste der Prozess abgebrochen werden, denn die Kammer verfügt nur über einen Ersatzrichter. Ob es jedoch so weit kommen wird, wird sich in Kürze herausstellen.
    (Quelle: FAZ vom 14.10.2010 Nr. 239, S. 9)

  • Es vergeht keine Woche ohne Neuigkeiten zum Kachelmann-Prozess. Das Gericht gab nun dem Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen den von den Verteidigern des ehemaligen TV-Moderatoren angeführten Sachverständigen statt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Unparteilichkeit des rechtsmedizinischen Gutachters Brinkmann. Aus diesem Grund ist das Gutachten von Brinkmann ausgeschlossen im laufenden Prozess.

    Die Verteidigung von Kachelmann reagierte mit weiteren Anträgen gegen das Gericht. Unter anderem hatten die Verteidiger des wegen Vergewaltigung angeklagten Wettermoderators ihrerseits einen Antrag auf Befangenheit gegen den zuständigen Vorsitzenden Richter gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.
    (Hamburger Abendblatt vom 07.10.2010, S. 32)

  • Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 Sexualdelikten hätten sich auch 20 versuchte und vollendete Vergewaltigungen befunden.
    Der Mann räumte auch ein, dass er mit Hilfe von Täuschungen Frauen dazu gebracht habe ihn sexuell zu befriedigen. So habe er sich in mehr als 100 Fällen als Behinderter ohne Arme darstellte und so die Hilfe der Frauen beim Urinieren erschlichen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft handele es sich hierbei jedoch nicht um eine Straftat.
    Lediglich neun der Taten kamen im Prozess zur Anklage. Es droht dem Mann dafür bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
    (FAZ vom 28.09.2010 Nr. 225, S 7)

  • Die Staatsanwaltschaft hat im Kachelmann-Prozess einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter der Verteidigung gestellt. Der Gutachter hatte bezweifelt, dass die Blutergüssen an der Oberschenkeln und die Verletzungen am Hals des mutmaßlichen Opfers durch Zutun von Kachelmann entstanden seien. Vielmehr stellte der Gutachter die Vermutung auf, dass sich das mutmaßliche Opfer die Verletzungen selbst zugefügt habe, da bereits im letzten Jahr selbstverletzende Tendenzen bestanden hätten. Dies sei soweit gegangen, dass das mutmaßliche Opfer so herausgefunden hätte wie Hämatome entstünden.

    Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass dieses Gutachten den Eindruck erwecke, dass „hier gezielt auf ein Szenario hingearbeitet wurde, das dem Wunsch des Auftraggebers entspricht“.
    Der Antrag auf Befangenheit wurde zwar vom Gericht angenommen, jedoch zurückgewiesen.

    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 23.09.2010, S. 36)

  • Nach 132 Tagen Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ist der aus dem Fernsehen bekannte Wetter-Moderator Jörg Kachelmann nun frei. Kachelmann saß seit dem 20 März 2010 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Das Landgericht Mannheim hatte dagegen ausgesprochen, den Haftbefehl aufzuheben. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte in einer Stellungnahme für das Oberlandesgericht die Aufhebung des Haftbefehls ab.
    Jedoch entschied der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Mannheim, dass kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Da der Grund weggefallen sei, könne der Haftbefehl nicht länger aufrecht erhalten werden. Das mutmaßliche Opfer sei die einzige Belastungszeugin, folglich stehe Aussage gegen Aussage. Es könnten außerdem „Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive“ nicht ausgeschlossen werden.
    Ab dem 06. September wird gegen Kachelmann vor dem Mannheimer Landgericht verhandelt.
    (Hamburger Abendblatt online vom 29.07.2010)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Anklagte mit seiner auf die Verletzung von formellen und materiellen Rechts gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im Rahmen der Verfahrensrüge Erfolg hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Beschwerde das unvollständig durchgeführte Selbstleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO).

    Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Vorsitzende der Jugendschutzkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich diverser Seiten mit SMS-Nachrichten zwischen dem Anklagten und der Geschädigten angeordnet und eine Kopie dieser Seiten den Schöffen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde im Protokoll am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt. Allerdings enthält das Protokoll keinen einzigen Eintrag, dass auch die Berufsrichter Kenntnis genommen haben vom Wortlaut der SMS-Nachrichten sowie die weiteren Beteiligten ebenso hierzu Gelegenheit hatten.

    Der Strafsenat stellt diesbezüglich fest, dass auch die Berufsrichter bei der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen müssen und nicht nur lediglich die Schöffen und führt dazu aus:

    „Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).“

    Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Urkunde im Wortlaut durch die Richter sowie auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert wurde, wird unterstellt, dass dieses Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist.

    So heißt es in der Entscheidung  des Senats im Wortlaut des 5. Strafsenats des BGH:

    „Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des – hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) – Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).“

    Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund dieses Verfahrensverstoßes verurteilt wurde.

    „Das Landgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handele, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des Angeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).“

    Das Urteil ist demnach aufzuheben und an das Landgericht zu einem neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:

    Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts „an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“ litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und – später bei der Tatbegehung – auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).

    Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.

    Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:

    „Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“

    Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.

    Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:

    „Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“

    Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.

    „Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes – § 174c StGB – vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“

    Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.

    Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:

    “Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht – vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) – zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer – für sich genommen noch immer erheblichen – Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“

    Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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