3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.
Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als nicht erfolgreich, da die Beanstandung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durchgreife. Zwar fehle dem Beschluss die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.
Aus dem Wortlaut des Beschluss:
„Die Beanstandung des Beschlusses bleibt ohne Erfolg. Teilweise hat das LG dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: „Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren.“ Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; kann der Senat indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.“
Die Revision des Angeklagten wurde vom Strafsenat verworfen.