Zur Kostentragungspflicht des Pflichtverteidigers nach Niederlegung des Wahlmandats

Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben. Daher konnte nicht verhandelt werden, da der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

Durch Beschluss wurde die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben und eine neue Pflichtverteidigerin bestellt.

Die Kosten, die durch die Aussetzung des Termins entstanden waren, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 145 IV StPO auferlegt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aussetzung des Termins verschuldet habe. Es sei keine Mitteilung zu den Akten gelangt, wonach der Beschwerdeführer den Termin nicht habe wahrnehmen können. Zudem seien keine Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben ersichtlich.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen die durch Beschluss angeordnete Auferlegung der Kosten. Er begründete dies damit, dass er dem Vorsitzenden seine Bereitschaft erklärt habe, einen späteren Termin am gleichen Tage noch wahr nehmen zu wollen. Zudem habe er seine Mandatsniederlegung mit Schreiben vom 03.11.2010 mitgeteilt.

Der 2. Strafsenat erachtet die Beschwerde des Beschwerdeführers für unbegründet, die Kosten seien ihm aus zutreffenden Gründen auferlegt worden. Die gebotene Aussetzung des Verfahrens sei durch die Schuld des Beschwerdeführers erforderlich geworden. Dieser sei prozessordnungs- und pflichtwidrig ohne oder jedenfalls ohne genügende Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Termin als Pflichtverteidiger nicht erschienen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Die gegenüber der Vorsitzenden angekündigte Bereitschaft, einen späteren Termin am gleichen Tag wahrnehmen zu können, steht einer Kostentragungspflicht nicht entgegen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich, so dass eine Fortführung der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer als Verteidiger nicht in Betracht kam. Eine Entpflichtung des Beschwerdeführers war aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten.

Ohne Entpflichtung durch das Gericht durfte der Pflichtverteidiger der Berufungsverhandlung nicht fernbleiben, auch wenn er das Wahlmandat bereits niedergelegt hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist bereits deshalb nicht analog § 51 II 3 StPO entschuldigt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde verworfen.

4. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 4 Ws 127/09

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