Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.
Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.
Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt sodann fest, dass sich aus dem Urteil nicht ergibt, ob die Nötigungshandlung überhaupt vollendet wurde. Möglicherweise kommt nämlich ein strafbefreiender Rücktritt in Frage:
Die Feststellungen zur zweiten Tat lassen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe für den Senat die Umstände nicht erkennen, aus denen eine Vollendung der Nötigungshandlung – Bedrohung des früheren Partners mit einem Messer zur Verhinderung der Mitnahme der gemeinsamen Tochter – unterblieben ist, so dass sich ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen lässt.
Insoweit hatte die Revision Erfolg.
BGH, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: 5 StR 532/12