Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss die positive Entwicklung nach der Tat berücksichtigt werden.
Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hielt das Gericht für angemessen.
Nach Einlegung der Revision hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigt und vor allem Mängel bezüglich der Betrachtung der positiven Entwicklung des Angeklagten festgestellt. Diese hat das Landgericht zuvor nicht ausreichend berücksichtigt.
„Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist.“
Die erfolgreiche Revision führ damit zu einer Aufhebung im Strafausspruch.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, Az.: 2 StR 376/12