Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt.
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte Erfolg.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, dass die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten beruhen würden, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main erklärt dazu, dass die Einlassung des Angeklagten jedoch durch die Aussagen von vier Polizeibeamten widerlegt werde. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei in dieser Aussage-gegen-Aussage-Situation insofern unvollständig und lückenhaft.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dabei nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss v. 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – und v. 30.08.2005 – 1 Ss 385/ 04; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., S 337 Rn. 27). Aus § 261 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Die Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten wesentlichen Tatsachen ist in den Urteilsgründen darzulegen, wobei auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen mitzuteilen und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise in nachvollziehbarer Weise eingehend zu würdigen sind (vgl. Senatsbeschluss v.07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – und v. 30.08.2005 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., S. 267 Rn. 12). Insbesondere, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seinen Überlegungen mit einbezogen hat.
Die Revision führte mit der ordnungsgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und den zugrundeliegenden Feststellungen. Der 1. Strafsenat hat die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen.
1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ss 390/08