Ausschluss der Öffentlichkeit bei wiederholter Zeugenvernehmung

3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 443/08

Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.  Hiergegen hat er Revision erhoben. Im Zentrum der Revision stand die Frage, ob „vor der zweiten Vernehmung der Geschädigten [..] für den erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen wäre“.

Die Zeugin ist erstmals am 20. Februar 2008 in der Hauptverhandlung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vernommen worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sind bereits weitere Zeugen und Sachverständige gehört worden.

Am 6.3.2008 wurde die Nebenklägerin dann ein zweites  Mal vernommen. Ein Geschäftsbeschluss hierfür fehlte. Allerdings war nach Auffassung des Landgerichts Hannover die Vernehmung der Zeugin noch nicht beendet. Dies ist jedoch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem weiteren Verfahrensverlauf zu entnehmen.

Der GBA nahm wie folgt dazu Stellung:

„Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).“

Wenn jedoch die Vernehmung bereits am 20. Februar als bereits abgeschlossen zu sehen war und keine Anzeichen für eine erneute, weitere Vernehmung (oder hier: Fortführung der Vernehmung) zu erkennen waren, ist die Vernehmung vom 6.3.2008 nicht notwendig und daher ohne Gerichtsbeschluss unzulässig gewesen. Eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses, wenn aufgrund der Interessenlage die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen eine „einheitliche Vernehmung“ darstellt, lag hier nicht vor.

Dies zeigt bereits der zeitliche Abstand sowie die Tatsache, dass bereits eine weitere Beweisaufnahme zwischen den beiden Vernehmungen stattgefunden hatte, was gegen eine einheitliche Vernehmung spricht.

Weiter führt der GBA hierzu aus:

„Soweit in den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte ’noch einmal ergänzend‘ vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war.“

Der BGH schloss sich der Stellungnahme des GBA in seinem Beschluss an.  So wäre nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen. Die Revision hatte Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und zwecks Durchführung der neuen Haupverhandlung und neuer Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.


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