Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern
Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) an dieser Einschätzung erhebliche Bedenken. Ein Gehilfenvorsatz setzt nämlich voraus, dass der Gehilfe seine Hilfe im Bewusstsein erbringt die Haupttat zu fördern. Dazu hätte es aber weitere Ausführungen bedurft:
Dies versteht sich angesichts der geringen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der Strafkammer unklar bleibt, worin sie die „übliche“ Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt – wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird – und warum der Angeklagte angesichts dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitragen.“
Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 15. November 2012, Az.: 3 StR 355/12