Totschlag durch Unterlassen einer Mutter

Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings.

Das Landgericht Erfurt verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sie soll ihren gerade geborenen Sohn unversorgt im Bett liegen gelassen haben. Der Säugling soll daraufhin nach mehreren Stunden verstorben sein, vermutlich aufgrund von Unterkühlung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Strafverteidigung bezüglich der Verurteilung. Es führt im Revisionsverfahren aus:

„Das Landgericht hat angenommen, das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten sei einem aktiven Handeln gleich zu stellen, weil ihr ein Abtrocknen des Säuglings und bessere Wärmeversorgung unschwer möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch angesichts der Erschöpfung der Angeklagten durch die Geburt einerseits sowie zusätzlich im Hinblick auf ihre vom Landgericht nicht ausgeschlossene Depression andererseits nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Fehlen einer Überwindung dieser Antriebshemmungen kann anders zu bewerten sein als eine aktive Tötungshandlung.“

Insoweit hat die Revision Erfolg, denn möglicherweise hätte das Landgericht ohne diese Erörterungsmängel eine geringere Strafe verhängt.

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Az.: 2 StR 170/12

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