Der § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) ist nicht erfüllt, wenn jemand seine nicht übertragbare Monatskarte verloren hat und deswegen nicht bei sich führt.
Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB für schuldig befunden. Er wurde ohne gültigen Fahrausweis in einer U-Bahn angetroffen. Der Schüler soll seine Schülermonatskarte für den jeweiligen Monat kurz zuvor verloren haben. Dies sah das Amtsgericht als nicht relevant an und hielt den § 265a StGB trotzdem für erfüllt.
Die Sprungrevision der Strafverteidigung hat vor dem Kammergericht Berlin Erfolg. Der § 265a StGB verlangt einen Vermögensschaden, der in diesem Fall nicht gegeben ist. Denn es entsteht kein Schaden dadurch, dass der Kunde seine Karte nicht vorzeigen kann. Aus diesem Grund führt das Kammergericht aus:
Diese Ansicht, wonach bereits der objektive Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nicht erfüllt ist, entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, 86; BayObLG NJW 1986, 1504; Fischer, StGB 59. Aufl., § 265a Rn. 9, jeweils m.w.N.) und trifft jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu, dass es sich bei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, also personengebundene Fahrkarte handelt.
Offen lässt der Senat die Entscheidung, wie es aussieht, wenn die Monatskarte übertragbar gewesen wäre. Auch stellt das Gericht klar, dass es strafrechtlich nicht darauf ankommt, ob zivilrechtlich noch ein Anspruch auf Beförderung besteht. Denn § 265a StGB soll nicht einen Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung, die Fahrkarte bei sich zu führen, sanktionieren.
Das Urteil wurde aufgehoben und der Senat sprach den Angeklagten frei.
KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2012, Az.: (4) 121 Ss 113/12 (149/12)