Beweglichkeit des gefährlichen Werkzeuges

Gefährliche Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden.

Der Angeklagte soll mit dem Geschädigten zu einem Industrie-Häcksler gegangen sein, um ihn dort zu bedrohen. Das große Gerät ist zum Schreddern von Industriemüll gedacht. Dort forderte der Angeklagt vom ihm nach Feststellungen des Landgerichts Cottbus 400 Euro und drohte damit, dass der Geschädigte sonst im Häcksler landen würde.

Das Landgericht nahm eine besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an und wertete den Häcksler als gefährliches Werkzeug. Die Revision der Strafverteidigung hatte bezüglich der Einstufung als gefährliches Werkzeug Erfolg und der Bundesgerichtshof (BGH) stellt folgendes fest:

„Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden. Hier wie dort sind demgemäß nur bewegliche Gegenstände erfasst.“

Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung „bei sich geführt“. Aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich lediglich wegen räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249 StGB schuldig gemacht.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 5 StR 574/12


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