Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB

Bietet der Werdegang des Angeklagten Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit, muss im Urteil darauf eingegangen werden.

Der 58-jährige Angeklagte war bereits mehrfach wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im konkreten Fall klingelte er alkoholisiert bei einer Nachbarin, um sich ein Taxi rufen zu lassen, da er selbst kein Telefon besaß. Als diese die Tür einen Spalt öffnete, erklärte er der Geschädigten, dass er mit ihr Sex haben möchte und griff sich in den Schritt. Zusätzlich versuchte er gewaltsam die Tür weiter aufzustemmen. Als dies scheiterte, ging er um das Haus zum Wohnzimmerfenster und entblößte sich.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu vier Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht Bielefeld verwarf die Berufung des Angeklagten als unbegründet. Die Strafverteidigung rügte im Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm), dass nicht auf eine mögliche Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB eingegangen wurde. Auch das OLG Hamm sieht im Werdegang des Angeklagten mehrere Gründe, warum darauf hätte eingegangen werden müssen:

Die Feststellungen lassen eine Aufhebung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich erscheinen. Der bisherige Werdegang des Angeklagten lässt vermuten, dass bei ihm jedenfalls seit dem Ende der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein nicht unerheblicher Alkoholmissbrauch besteht, der zumindest mitursächlich ist für seinen sozialen, beruflichen und familiären Abstieg und Verfall in den vergangenen Jahren.“

Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld muss erneut über die Sache Verhandeln.

OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2012, Az.: III-3 RVs 67/12

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