Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Gegen den Angeklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geführt. Dieses wurde im Jahr 1987 mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses wurde ab diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt weitergeführt und erst im Jahr 2008 wieder konkret gegen den Angeklagten aufgenommen. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittler erneut, nachdem ein Richter ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt jedoch klar, dass die Handlung des Richters nicht zur Unterbrechung der Verjährung gegen den Angeklagten geführt hat. Denn gemäß § 78c Abs. 4 StPO wirkt die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Dabei ist es auch unschädlich, dass bereits zuvor gegen den Tatverdächtigen ermittelt wurde:
„Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob das Ermittlungsverfahren von vornherein gegen Unbekannt geführt oder ob der Beschuldigte vor der Unterbrechungshandlung durch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO aus dem Kreis der Tatverdächtigen ausgeschieden worden ist. Wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf (BGH, Beschluss vom 6. März 2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159) ist allein darauf abzustellen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung – hier der Beauftragung der Sachverständigen gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB – aus den Akten als Tatverdächtiger hervorgeht.“
Damit hatte das Landgericht Trier richtig erkannt, dass die Tat bereits verjährt war. Denn nachdem rechtsfehlerfrei die Mordmerkmale verneint wurden, blieb lediglich der Vorwurf des Totschlags übrig. Der Freispruch des Angeklagten hat somit Bestand.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013, Az.: 2 StR 510/12