Soll der Vorteil einer Tat nach § 73 StGB verfallen, muss die Herkunft des Geldes hinreichend konkret bestimmt werden.
In einem Verfahren wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hatte das Landgericht Kleve den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern auch den Verfall von 500 Euro gemäß § 73 StGB angeordnet. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Das Landgericht stellte lediglich fest, dass es sich bei den 500 Euro um „Dealgeld“ handeln würde. Diese Bezeichnung sei laut BGH aber nicht hinreichend konkretisiert, denn es kämen gegebenenfalls auch andere Vorschriften in Betracht:
„Nicht ausgeschlossen erscheint deshalb auch, dass das „Dealgeld“ aus weiteren, hier nicht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3). Die insoweit notwendigen Feststellungen enthält das Urteil allerdings ebenfalls nicht. Schließlich kommt in Betracht, dass die 500 € – etwa als Reisespesen – der Durchführung der Tat dienen sollten. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB abzuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einziehung nach § 74 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die entsprechende Anordnung stünde dann – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Ermessen des Tatgerichts.“
Damit hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Da vom Senat nicht aufgeklärt werden kann, woher genau dieses Geld stammte, wird die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012, 3 StR 210/12