BGH: Eine illegale Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt erst bei Grenzüberschreitung vor

Werden illegal einreisende Ausländer bei einer Grenzkontrolle erwischt, liegt lediglich ein versuchtes Einschleusen vor.

Das Landgericht Arnsberg hat den Angeklagten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt. Der Angeklagte soll für eine in Frankreich agierende Schleuserorganisation Fahrer angeworben und je Vermittlung 500 Euro erhalten haben. Einer der von ihm angeworbene Fahrer wurde bei einer Schleuserfahrt von Frankreich nach Großbritannien mit 16 nichteuropäischen Ausländern auf der Ladefläche im englischen Fährhafen Ramsgate erwischt.

Die Strafverteidigung legte gegen das Urteil Revision ein. Denn werden die Personen bereits bei der Grenzkontrolle entdeckt, fehlt es an einer Vollendung der Tat und es bleibt (lediglich) bei einem Versuch:

Denn eine Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt nach der Regelung des § 13 Abs. 2 AufenthG erst dann vor, wenn der eine zugelassene Grenzübergangsstelle nutzende Ausländer die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Letzteres setzt das räumliche Verlassen der Kontrollstelle voraus (vgl. Gericke, MünchKomm-StGB, § 95 AufenthG Rdn. 41 mwN).

Deswegen kommt hier nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens in Betracht. Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

BGH, Beschluss vom 1. August 2012, 4 StR 226/12

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