BGH: Bei Kinderpornografie kann statt des Computers auch nur die Festplatte nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB eingezogen werden

Beziehungsgegenstand beim Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften ist lediglich die Festplatte und nicht das komplette Notebook.

Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Mann wegen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und zog, auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützt, das Notebook des Mannes ein. Hiergegen wendet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Der BGH stellt klar, dass über § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat einzuziehen sind. Dazu gehört aber lediglich die Festplatte und nicht das komplette Notebook.

Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften – wie hier im Fall II. 3 der Urteilsgründe – durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 2 a.E.; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Die Entscheidung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.

Ferner kritisiert der BGH, dass das Landgericht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat. So wäre ein endgültiges Löschen der Bilddateien ein gleich effektives aber milderes Mittel gewesen:

Zudem hat das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einziehung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 3). Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger einschneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte hier durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, diese Dateien in einer Weise von der Festplatte zu löschen, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist, hat das Landgericht nicht getroffen.

Insoweit hatte die Revision Erfolg.

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012, Az.: 4 StR 657/11

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