BGH: „Die in der Anklage bezeichnete Tat“ im Sinne von § 264 I StPO

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen vom weiteren Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 67 Fällen freigesprochen. Es hat festgestellt, dass zwei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Dazu stellte der BGH fest, dass es in einigen Fällen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern an der Anklageerhebung und daher auch am Eröffnungsbeschluss fehlt.

Vor dem Landgericht Wuppertal wurden insgesamt 74 Fälle angeklagt. Dabei war dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt worden, in zwei Fällen die Nebenklägerin zu Zeiten, zu denen ihre Mutter verreist war, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben aufgefordert zu haben, anlässlich ihrer Übernachtung im Bett der Eltern mit der Hand am Penis des Angeklagten zu manipulieren. Zudem soll er die Nebenklägerin mit Gewalt in das Badezimmer gezogen, die Tür verschlossen und sie, während sie vor ihm auf der Toilette gesessen habe, durch Ziehen an ihren Haaren dazu gezwungen zu haben, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Außerdem berührte der Angeklagte sie anlässlich ihrer Übernachtung im Ehebett im Intimbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, während er sich dabei selbst befriedigte. In einem anderen Fall veranlasste er sie, ihn bis zur Ejakulation oral zu befriedigen, wobei er stand, während sie vor ihm knien musste.

Dazu der BGH:

Das vom Landgericht festgestellte Geschehen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt.

Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 7. November 1995 – 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN). Bei der Untersuchung und Entscheidung muss aber die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht Umstände feststellt, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen.

Nach dem der Anklageerhebung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die in der Anklage nur hinsichtlich der Tatorte und der Begehungsweisen, aber nicht hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden konnten. Damit erlangte die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46). Das galt einmal für die Beschreibung zweier Taten im Ehebett mit einer Manipulation der Nebenklägerin am Penis des Angeklagten. Eine für die Individualisierung einer bestimmten Tat maßgebliche Charakterisierung der Begehungsform lag aber auch in dem Umstand, die Nebenklägerin habe während des Oralverkehrs im Badezimmer nicht – wie sonst üblich, wenn der Angeklagte nicht stattdessen auf ihr saß – vor dem Angeklagten gekniet, sondern auf der Toilette gesessen. Nur mittels der so gekennzeichneten Position der Nebenklägerin ließ sich die angeklagte Tat von anderen Übergriffen im Badezimmer unterscheiden.

Die Feststellung (…), der Angeklagte habe, statt die Nebenklägerin zu einer Manipulation an seinem Penis zu veranlassen, im Ehebett einen Finger in ihre Scheide gesteckt und sich dabei selbst befriedigt, beschreibt als wesentlich kennzeichnendes Merkmal nicht eine Handlung der Nebenklägerin am Angeklagten, sondern des Angeklagten an der Nebenklägerin und damit gegenüber der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss eine andere prozessuale Tat.

Damit stellt der BGH klar, dass das vom Tatgericht festgestellte Geschehen sich mit dem angeklagten Geschehen decken muss um die Voraussetzungen des § 264 I StPO zu erfüllen. Der BGH betont in seinem Beschluss, dass das Gericht zwar im Laufe der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse erlange kann und dabei nicht an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Allerdings müsse die „Identität der Tat“ gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall aber weicht das Gericht so deutlich von der Anklage ab, dass die Voraussetzungen des § 264 I StPO nicht erfüllt sind. Deshalb hat der BGH das Verfahren zum Teil eingestellt und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 255/11

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