BGH: Gutachten als ungeeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3, Satz 2 StPO?

Das Landgericht Kleve hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung freigesprochen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten vorgeworfen, gemeinschaftlich mittels Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole eine in einer Tankstelle tätige Verkäufern dazu veranlasst zu haben, ihnen einen Geldbetrag von 420 € zu übergeben. Die Tat wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet.

Das Landgericht war von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugt und sprach diese daher frei. Im Prozess lehnte das Gericht den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ab, da es sich nach Auffassung des Gerichts um ein „ungeeignetes Beweismittel“ handle. Das Gutachten sollte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft beweisen, dass die Person, welche mittels einer Überwachungskamera aufgezeichnet wurde, einer der Angeklagten ist.

Bei einem anthropologischen Gutachten wird mittels vieler anthropologisch-biometrischer Übereinstimmungsmerkmale nachvollziehbar bewertet, ob es sich bei dem Betroffenen um denjenigen handelt, welcher auf dem Bildmaterial zu sehen ist, oder nicht. Diese Methode wird bisher vor allem in Bußgeldverfahren eingesetzt, um einen Vergleich mit der Radarfotoaufnahme zu erstellen.

Dazu der BGH:

Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 45/97, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; Beschluss vom 15. März 2007 – 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477; Beschluss vom 7. August 2008 – 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48 f.).

Wird eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, kommt dies in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf. Umgekehrt ist ein Sachverständiger nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag. Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 45/97, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; Beschluss vom 7. August 2008 – 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48, 49 mwN).

Das Landgericht lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass es am notwendigen Vergleichsbildmaterial fehle. Es sei nach Ansicht des Landgerichts daher nicht sicher, ob ein anthropologischer Sachverständiger in der Lage wäre, einen Vergleich anzustellen.

Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass ein anthropologisches Sachverständigengutachten zur Identifizierung selbst bei schlechtem Bildmaterial nicht schlechthin ungeeignet ist und hob das Urteil des Landgerichts daher auf.

BGH, Urteil vom 01.12.2011, Az.: 3 StR 284/11

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt