BGH: Keine Vergewaltigung heißt nicht, keine Körperverletzung

Am Tattag brach der Angeklagte mittels einer Scheckkarte in die Wohnung seiner schwerbehinderten Ex-Freundin ein. Zunächst würgte der Angeklagte die Geschädigte und fragte sie, wer das Türschloss ausgewechselt habe. Anschließend kam es zum Oral- und dann zum Geschlechtsverkehr. Dabei wehrte sich die Geschädigte nicht und sagte dem Angeklagten auch nicht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Danach zog sich der Angeklagte an und verließ die Wohnung.

Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten vom Tatvorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand verneint, da die Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht dem Geschlechtsverkehr diente. Vielmehr habe der Angeklagte durch das Würgen nur in Erfahrung bringen wollen, wer das Schloss ausgetauscht hatte. Nach Auffassung des Landgerichts habe die angewendete Gewalt beim Geschlechtsverkehr nicht weitergewirkt.
Dabei hat das Landgericht nicht ausgeführt, ob sich der Angeklagte der Nötigung (§ 240 StGB) und/oder einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) strafbar gemacht hat.

Dazu der BGH:

„Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (BGH, Beschluss vom 9. November 1972 – 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72). Der Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO entspricht dabei demjenigen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 4 StR 42/11).“

Der BGH weist darauf hin, dass zwar mangels Strafantrag keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ergehen konnte. Dennoch hätte das Landgericht eine Nötigung der Geschädigten und eine eventuell vorliegende gefährliche Körperverletzung durch das Würgen prüfen müssen. Dies gebiete § 264 StPO. Dafür hätte lediglich ein Hinweis im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO erfolgen müssen.

BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 1 StR 648/11

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