BGH: Maestro-Karte als Zahlungskarte mit Garantiefunktion

Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte mit Hilfe eines Komplizen die Kartendaten sowie die PIN diverser Bankkunden. Diese Daten stellten die Männer unbekannten Dritten zur Verfügung, welche zunächst Kartendubletten erstellten und sodann Bargeld in Höhe von fast 15.000 Euro an verschiedenen Geldautomaten im außereuropäischen Ausland abhoben.

Der BGH hatte zu klären, ob die verwendeten Karten taugliche Tatobjekte des § 152b StGB sind. Dies bestimmt sich nach § 152b Abs. 4 StGB.

Dazu der BGH:

Taugliche Tatobjekte des § 152b StGB sind nach Absatz 4 der Vorschrift Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und die außerdem durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Da mit den ausgelesenen Daten Abhebungen an Geldautomaten im außereuropäischen Ausland vorgenommen worden waren, handelte es sich bei den Karten entweder um Kreditkarten oder um Maestro-Karten. Kreditkarten sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2008 – 2 StR 44/08, NStZ 2008, 568; Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 280). Diese Qualität kommt aber auch den Maestro-Karten zu.

Weiterhin stellt der BGH in seinem Beschluss klar, dass die Maestro-Karte im Jahr 2002 an die Stelle der Euroscheck-Karte getreten ist. Damals war anerkannt, dass es sich bei der Euroscheck-Karte um eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion handelt. Nach Ansicht des BGH könne für die Maestro-Karte nichts anders gelten. Daher sei die Maestro-Karte auch eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion.

Der BGH hat in der Entscheidung folglich die Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht aufgehoben. Allerdings reichen die Ausführungen des Landgericht nach Ansicht des BGH nicht für die Annahme eines tatmehrheitlich begangenen Delikts. Dafür seien zumindest Ausführungen zu der Übermittlung der Kartendaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erforderlich gewesen. Vielmehr liege hier daher nur ein Fall der Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion vor.

BGH, Beschluss vom 13.10.2011, Az.: 3 StR 239/11

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