Zur Strafrahmenwahl bei Aufklärungshilfe – minder schwere Fall vs. §§ 46b, 49 StGB

BGH, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 5 StR 429/11

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen fünf Jahre und sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision.

Der BGH schließt sich dabei der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an:

„Bei Tat Ziffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen Gesamtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des § 250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angeklagten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.“

Nach Ansicht des BGH lässt sich aus den Urteilsgründen des Landgerichts nichts erkennen, welchen Strafrahmen das Gericht zugrunde gelegt hat. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB wäre im vorliegende Fall für den Angeklagten günstiger als der nach §§ 46b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen.


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