BGH: Nicht jedes Bandenmitglied ist auch Mittäter bei einem schweren Bandendiebstahl iSd § 244a StGB

Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.

Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass die Frage der Täterschaft und der Bandenmitgliedschaft zu trennen ist. Nicht jedes Bandenmitglied, das an einer Tat beteiligt ist, ist auch ein Täter:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.).

Es muss vielmehr auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Täter und Teilnehmer zurückgegriffen werden. Bei den Taten, in denen der Angeklagte den Tatort auskundschaftete oder beim Abtransport half, ist eine Täterschaft anzunehmen. Bei den Fällen, in welchen sich seine Tatbeteiligung lediglich auf das Absichern des Tatorts begrenzte, ist aber lediglich von einer Beihilfe auszugehen.

Aus diesem Grund ändert der BGH das Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte in vier Fällen lediglich wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig ist.

Die Revision hatte damit Erfolg.

BGH, Urteil vom 26. April 2012, Az.: 4 StR 665/11

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