Täuscht ein Angeklagter ein Alibi vor, darf dies nicht strafschärfend gewertet werden.
Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs und Diebstahls verurteilt. Dabei wertete das Gericht strafschärfend, dass der Angeklagte eine Beschäftigung zur Tatzeit als Alibi vortäuschte. Ferner beurteilte das Gericht negativ, dass der Angeklagte die Tat grundlos begangen hätte. Hiergegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass in beiden Fällen keine Strafschärfung zulässig gewesen wäre. Die Grenze prozessual zulässigen Verteidigungsverhalten sei dadurch noch nicht überschritten:
„Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte.“
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 5 StR 453/12