Der erst 2009 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte Paragraph § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – wurde nun in einer aktuellen Entscheidung den Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein Student baute in seiner Wohnung eine Rohrbombe, um sie möglicherweise irgendwann für einen Terroranschlag zu nutzen. Bereits in der Bauphase explodierte jedoch der Sprengsatz. Ob bereits konkrete Verwendungsabsichten bestanden, hatte das Landgericht nicht festgestellt.
Was bestraft der § 89a StGB?
Normalerweise sanktioniert das Strafrecht lediglich vollendete Taten. Bei Verbrechen und in einigen Fällen bei Vergehen ist auch der Versuch strafbar, das heißt, wenn unmittelbar zur Tatverwirklichung angesetzt wurde. Eine reine Vorbereitungshandlung ist dagegen regelmäßig straffrei.
Erwirbt beispielsweise ein Brandstifter Benzin für eine spätere Tat bei einer Tankstelle, so handelt es sich in diesem Stadium noch um eine straflose Vorbereitungshandlung. Schüttet er dagegen das Benzin in eine Wohnung und wird mit dem Streichholz in der Hand erwischt, handelt es sich bereits um einen (ggfs. strafbaren) Versuch.
Der § 89a StGB ist dagegen anders aufgebaut und bestraft bereits die Vorbereitungshandlung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Primär geht es hier um Vorbereitungshandlungen für einen Terroranschlag.
Für den Vorsatz ist der feste Entschluss notwendig – Eventualvorsatz reicht nicht aus
Der Bundesgerichtshof hält die Norm grundsätzlich für Verfassungskonform und verzichtet daher auf eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Jedoch sei nach Auffassung der Richter in Karlsruhe eine verfassungskonforme Auslegung notwendig.
Demnach muss feststehen, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Ein für möglich halten und billigendes in Kauf nehmen reicht nicht aus. Damit sind die Anforderungen bezüglich des Vorsatzes deutlich erhöht.
Tendenz zum Gefährdungsstrafrecht
Insgesamt zeigt der Trend der Gesetzgebung hin zu einem stärkeren Gefährdungsstrafrecht. Weniger wird auf den tatsächlich Erfolg einer Tat abgestellt und viel mehr bereits die reine Gefährdung sanktioniert.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage interessant, wie weit der ebenfalls 2009 eingefügte § 89b StGB vom BGH gehalten wird. Hier wird nämlich bereits die Kontaktaufnahme zu einer terroristischen Vereinigung zum Zwecke der Terrorausbildung unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei quasi um eine Vorbereitungshandlung zu einer Vorbereitungshandlung.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014. Az. 3 StR 243/13