Einfache oder schwere Brandstiftung bei Wohngebäuden?

Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.

Abgrenzung: Einfache oder schwere Brandstiftung

Der Tatbestand der schweren Brandstiftung setzt eines der in § 306a Abs. 1 StGB aufgezählten Tatobjekte voraus. Es muss sich also um ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient , handeln oder um eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.
Ferner muss dieses Tatobjekt entweder in Brand gesetzt werden oder ganz oder teilweise durch die Brandlegung zerstört sein. Von einer Inbrandsetzung wird dann gesprochen, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Tatobjekts so Feuer gefangen hat, dass es auch ohne den Zündstoff weiterbrennen würde.

Zerstörung von nicht zur Wohnung bestimmten Teile eines Wohngebäudes

Obwohl der Tatbestand der schweren Brandstiftung auf den ersten Blick recht eindeutig erscheint, ergeben sich in der Praxis doch viele Schwierigkeiten. In einem aktuellen Beschluss setzt sich der BGH mit einigen Problematiken der Brandstiftungsdelikte auseinander (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az. 1 StR 628/13). Unter anderem stellte der BGH klar, dass kein Fall der teilweisen Zerstörung von zu Wohnzwecken genutzten Häusern nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, wenn lediglich die Teile des Gebäudes zerstört sind, die nicht zum Wohnen dienen. Damit meint der BGH zum Beispiel Kellerräume oder ähnliche unbewohnte Räumlichkeiten.
Ferner reicht es für das Merkmal der Zerstörung nicht aus, wenn lediglich Verrußungen an Wohn- und Schlafzimmermöbeln entstanden sind. Von einer teilweisen Zerstörung kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Dabei reicht es jedoch aus, wenn die Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit beeinträchtigt ist. Eine Einschränkung für wenige Stunden oder Tage reicht dabei jedoch nicht aus.

Inbrandsetzung von Gebäudeteilen

Auch kann der Tatbestand der Inbrandsetzung zwar grundsätzlich erfüllt sein, wenn ein Kellerfenster brennt. Es muss jedoch für die Vollendung des Tatbestandes zumindest die Möglichkeit bestehen, dass das Feuer auf die als Wohnung genutzten Teile überspringt.
Brennt dagegen lediglich ein Teil des Gebäudes, der nicht bewohnt ist, und ist mit einem Ausbreiten des Feuers auf bewohnte
Gebäudeteile nicht zu rechnen, ist der Tatbestand der schweren Brandstiftung nicht erfüllt.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, 1 StR 628/13

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