Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Hiergegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.
Das Landgericht hat nach Prüfung des § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte es geschafft hat, den Weg aus der Sucht zu finden.
Vor zwei Jahren hat er den Konsum von Kokain und Tilidin eingestellt, seit über einem Jahr lebt er gänzlich drogenfrei. Zudem hat er sich aus seinem früheren Milieu vollständig zurückgezogen und mit seiner Lebensgefährtin ein neues Leben aufgebaut. Dabei geht er auch seit dreieinhalb Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, in der er sich als zuverlässig erweist. Vor diesem Hintergrund verneint die Strafkammer rechtsfehlerfrei und zutreffend die Gefahr eines Rückfalls in die akute Sucht, die eine Quelle für die verfahrensgegenständliche Tat und wohl auch für die sonst durch den Angeklagten begangenen Straftaten gewesen ist.
Dazu führte der BGH noch an:
„Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch Lebensumstände des Angeklagten für die Strafzumessung von Bedeutung sind, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 – 2 StR 446/87, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 mwN). Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 – 3 StR 101/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 4, und vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92; BGH, Urteil vom 20. April 1993 – 5 StR 65/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 12), die sich nicht nur auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahmenwahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 aaO mwN).“
„Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei hinreichender Berücksichtigung dieses nicht alltäglichen Maßes einer Festigung der Lebenssituation in Verbindung mit der Vielzahl der sonst im Urteil angeführten allgemein zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstände schon ohne Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB, zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und letztlich zu einer milderen Strafe gelangt wäre.“
Damit wirft der BGH dem Landgericht zu Recht vor, den Lebenswandel des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Aus diesem Grund erfolgt eine unrichtige Strafzumessung.
Das Urteil wurde daher auf die insoweit erfolgreiche Revision aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 300/11