Der Büstenhalter als gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Das Fesseln des Opfers während einer Vergewaltigung mit einem Büstenhalter ist keine gefährliche Körperverletzung.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Das Landgericht nahm eine gefährliche Körperverletzung an, da es den Büstenhalter, der vom Täter zum Fesseln des Opfers genutzt wurde, als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wertete. Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders, der sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts anschließt:

„Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren … nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist.“

Da die fünfjährige Verjährungsfrist vor Erhebung der Anklage bereits abgelaufen war und ferner kein Strafantrag vorlag, ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht mehr möglich. Daher hebt der Senat die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf und stellt das Verfahren ein. Da der Schuldspruch nun nur noch auf Vergewaltigung in zwei Fällen lautet, wird im Umfang der Aufhebung die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 13. November 2012, Az.: 3 StR 393/12


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