BGH: Verlosung eines Hauses im Internet erfüllt den Tatbestand des Betrugs

Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrug § gemäß 263 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte veranstaltete im Internet eine Verlosung, bei der die Teilnahme ein zuvor absolviertes Quiz voraussetzte. Eine Erlaubnis der Glücksspielbehörde lag nicht vor. Vielmehr hat die Behörde den Angeklagten auf die benötigte Erlaubnis hingewiesen. Nichtsdestotrotz startete der Angeklagte die Verlosung und informierte auf der Internetseite sogar über die Zulässigkeit. Daraufhin nahmen 18294 Personen an der Verlosung teil und zahlten insgesamt 404833 Euro an den Angeklagten, der das Geld verbrauchte. Ausgezahlt wurden an einige Teilnehmer insgesamt ungefähr 4000 Euro. Nach dem erneuten Hinweis der Behörde auf die Rechtswidrigkeit beendete der Angeklagte die Verlosung.

Der BGH hat im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach § 263 I StGB ebenfalls bejaht.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, hier dem Betrugsschaden, führt der Senat im Folgenden aus:

Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist. Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück, denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 – 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer – die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten – zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009- 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204).

Eine derartige Verurteilung hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte vor der Veranstaltung der Verlosung im Internet kundigen Rechtsrat eines Strafverteidigers bzw. auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt hätte. Bei vorheriger Einholung eines strafrechtlichen Gutachtens wäre entweder die Straftat vermieden worden oder der Angeklagte könnte jetzt zumindest Regressansprüche gegen den Gutachter geltend machen.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 1 StR 529/10

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