Der Angeklagte hatte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Am Tag der Berufungsverhandlung erschien er zunächst nicht zur angesetzten Zeit um 9.10 Uhr. Er ließ telefonisch mitteilen, dass er mit einer Verspätung von einer Stunde und 15 Minuten ankommen wird.
Begründet hatte es der Angeklagte damit, dass er fälschlicherweise vor dem Amtsgericht erschienen sei. Daraufhin erging jedoch ein Verwerfungsurteil durch das Landgericht gemäß § 329 I 1 StPO. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Das OLG hatte zu klären, ob durch das Geschehen der Tatbestand des § 329 I 1 StPO wirklich erfüllt ist. Grundsätzlich kann das Gericht eine Berufung verwerfen, wenn der Angeklagte bzw. der Vertreter des Angeklagten zu Beginn der Verhandlung nicht erscheint. Allerdings hat das OLG aber eine gewisse Wartepflicht für das Berufungsgericht bejaht. Im vorliegenden Fall wurde diese Pflicht nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, so dass die Verwerfung der Berufung fehlerhaft war.
Die Revision hatte in der Sache Erfolg und wurde vom OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte diesmal sicherheitshalber rechtzeitig erscheinen wird.
Beschluss vom 07.03.2011, Az.: (1) 53 Ss 19/11 (5/11)